Erstellt: 20.05.2016 | Gläubigerinformation zum Stand Verfahren Genussrechte der Future Business KG aA
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Im Insolvenzverfahren hatte der Verwalter Dr. Kübler die Ansprüche der Genussrechtsinhaber im Umfang von etwa 26 Mio € als gleichrangige Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO mit denen der Orderschuldverschreibungsgläubiger aufgenommen. Der Unterzeichner und einige andere gewählte gemeinsame Vertreter hatten dementgegen die Forderung bestritten. Denn in § 8 der Genussrechtsbedingungen waren die Anleger deutlich auf den Nachrang ihrer Forderungen hingewiesen worden. Dieser Nachrang würde dazu führen, dass die Genussrechtsinhaber zunächst bei der Ermittlung der Insolvenzquote unberücksichtigt bleiben und sich die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger erhöht.
Vor dem Landgericht Dresden waren hierzu zwei Verfahren anhängig. Mit Urteil vom 19.05.2016 entschied das Landgericht Dresden im ersten Verfahren, dass die Genussrechtsbedingungen wirksam vereinbart worden sind und damit nicht als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Tabelle aufgenommen werden können. Wann das zweite Verfahren entschieden wird, ist noch offen.
Das Landgericht Dresden übernahm insofern die Auffassung der gemeinsamen Vertreter der Orderschuldverschreibungen, was zu einer Erhöhung der Insolvenzquote beitragen könnte. Festgestellt wird im genannten Urteil auch, dass jeder Genussrechtsinhaber seine Ansprüche selbst verfolgen muss und im gerichtlichen Verfahren der gemeinsame Vertreter nicht kraft Amtes aktiv legitimiert ist.
Dies hat andererseits zur Folge, dass jeder Genussrechtsinhaber seine Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung trotz des Urteils individuell verfolgen kann, um mit seiner Forderung im Rang des § 38 InsO gleichberechtigt mit anderen Gläubigern zur Tabelle aufgenommen zu werden.
Eine Aufnahme zur Tabelle könnte nachträglich auch dann erfolgen, wenn die Verantwortlichen der Fubus-Gruppe im Strafverfahren wegen Betruges verurteilt werden. Nach der Anklage soll dies jedenfalls ab einer Zeichnung im Jahr 2011 der Fall sein. Bei einer Zeichnung von Genussrechten vor diesem Zeitpunkt dürfte die nachträgliche Aufnahme zur Tabelle im Rang des § 38 InsO wegen Betruges hingegen schwierig zu beweisen sein.
Trotz des Urteils des Landgerichts Dresden steht damit noch nicht fest, ob und in welcher Höhe Genussrechtsgläubiger mit ihren Forderungen dennoch zur Tabelle im Rang des § 38 InsO aufzunehmen sind.
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