Mit Urteil vom 09.07.2010, Az. 8 U 1812/09, hatte das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29.10.2009, Az. 4 O 3983/07, abgeändert und zum Nachteil der Anleger entschieden. Es meinte, dass die betroffenen Anleger jedenfalls durch eine unterzeichnete falsche Erklärung zur Verwendung der Darlehensmittel nicht schutzwürdig seien.

Offen   bleibt, wie dies bei wertender Betrachtung je Einzelfall     zu beurteilen ist. Denn es gehörte in fast allen uns vorliegenden Fällen, bei denen der Darlehensantrag für die GVP-Anlage ab Juli 1998 gestellt worden ist, zur Praxis, dass die Vermittler unzutreffende Erklärungen über die Mittelverwendung von dem Anleger verlangten. Diese sollen nach Erklärung des Vertreters der Versicherungsgesellschaft wiederum bei der Kreditentscheidung keine Rolle gespielt haben. Strittig blieb bisher, ob die unzutreffenden Erklärungen zum Zeitpunkt der Kreditzusage bei der Versicherungsgesellschaft vorgelegen haben.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in seinem Urteil vom 17.12.2010 eine andere Schlussfolgerung gezogen und die Schutzwürdigkeit der Anleger trotz Unterzeichnung einer unzutreffenden Erklärung zur Mittelverwendung nicht in Frage gestellt. Gegen dieses Urteil hat die  Versicherungsgesellschaft eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, über die bisher nicht entschieden ist.

Es sind derzeit noch weitere Gerichtsverfahren bei Instanzgerichten anhängig. 

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Ergänzung vom 16.04.2013:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2013 das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG zum Schadenersatz wegen Finanzierung von Anlagen bei der GVP Finance (Suisse) S.A. verurteilt

Mit Urteil vom 17.12.2010 hat das Oberlandesgericht Naumburg die ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG, heute Württembergische Lebensversicherung AG zum Schadenersatz wegen der Finanzierung einer Beteiligung an der GVP Finance (Suisse) S.A. verurteilt. Das Oberlandesgericht Naumburg sieht eine Haftung der Versicherungsgesellschaft für das Wissen und Handeln des für diese tätig gewesenen Versicherungsvertreters.

Bis einschließlich des Jahres 2000 hatten die Firmen GVP GmbH und später GVP Finance (Suisse) S.A., welche von Herrn Ludwig Götzinger betrieben worden waren, Gelder von Anlegern mit dem Versprechen einer Zinsgarantie von 8,25 % zuzüglich Bonus eingesammelt. Der versprochene Zinsertrag sollte durch Zinsdifferenzgeschäfte am internationalen Kapitalmarkt erwirtschaftet werden, für die es aber keine Zinsgarantie geben konnte. Das Konzept ging folglich nicht auf, die genannten Firmen wurden im Sommer 2000 zahlungsunfähig und das Geld der Anleger war verloren. Der Initiator Götzinger wurde deshalb zusammen mit den weiteren Beteiligten Friedrich Richard Reiner Jahn und Claude de Pol vom Landgericht Darmstadt im Jahr 2004 wegen Betruges zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Für einen Teil der Anleger wurden die notwendigen Mittel zur Anlage bei der Firma GVP durch Kredite der Karlsruher Lebensversicherung AG bereitgestellt. Dazu bediente sich die Firma GVP der Zusammenarbeit mit dem Versicherungsvertreter B., welcher für die Versicherungsgesellschaft tätig war. Deren Vorstand hatte Kenntnis über die mögliche Schädlichkeit der GVP-Anlage, vor welcher auch in einem DFI-Gerlach-Report gewarnt worden war.

Wir konnten im Verfahren nachweisen, dass entgegen seinen Behauptungen, der Vertreter B. tatsächlich Kenntnis von der Verwendung der Darlehen für die Anlage bei der Firma GVP hatte.

Für alle geschädigten Anleger der Firma GVP, welche Darlehen bei der ehemaligen Karlsruher Lebensversicherung AG aufgenommen hatten, eröffnet sich damit nunmehr die realistische Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft durchzusetzen.

Es ist zwar damit zu rechnen, dass die Versicherungsgesellschaft versucht, das Urteil durch Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof ändern zu lassen. Darüber wird voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2012 entschieden werden.

Mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren aber mögliche Schadensersatzansprüche, so dass allen betroffenen Anlegern empfohlen wird, rechtzeitig prüfen zu lassen, ob noch gegen die Württembergische Versicherung AG oder Dritte vorgegangen werden kann. Auf die endgültige Klärung der Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof kann nicht gewartet werden.

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Erstmals zum Schadenersatz wegen Finanzierung von GVP-Anlagen verurteilt

Bis 1999 hatte die Firma GVP Finance (Swiss) S.A. (GVP) Kapitalanleger für Zins-differenzgeschäfte mit dem Versprechen der Kapitalerhaltung und einer garantierten jährlichen Rendite von 8,25 % zuzüglich Jahresbonus geworben. Eingesetzt wurden in einem ersten Geschäftsmodell Ersparnisse, die die Anleger allesamt verloren. Zusätzlich wurde ein zweites Geschäftsmodell angeboten, bei welchem die Besitzer von Immobilien die Anlagesumme durch ein Darlehen finanzieren sollten und dieses durch eine Grundschuld auf dem Grundstück abgesichert wurde. Die ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG, heute Württembergische Lebensversicherung AG, stellte dazu, durch deren Vertreter B., für einen großen Teil der Anleger die Darlehen gekoppelt mit einer Kapitallebensversicherung bereit.

Schon im Juni 1998 wusste die Karlsruher Lebensversicherung AG und deren Vertreter, dass das Geschäftsmodell der GVP unseriös ist, weil weder die Kapitalerhaltung noch eine Rendite von 8,25 % bei Zinsdifferenzgeschäften garantiert werden konnte. Trotzdem wurde das Anlagemodell der GVP von ihr weiter finanziert. Die GVP wurde im Jahr 2000 zahlungsunfähig, so dass die gezahlte Einlage verloren ging, die Anleger keine Einnahmen mehr erzielten und viele von ihnen die Kreditraten nicht mehr zahlen konnten.

Das Landgericht Darmstadt verurteilte im Jahr 2004 die Initiatoren der GVP, die Herren Götzinger und Jahn, zu langjährigen Freiheitsstrafen. Unabhängig davon bestand die Karlsruher Lebensversicherung AG auf der Darlehensrückzahlung und bestritt genauso wie deren Vertreter B. gewusst zu haben, dass die bereitgestellten Darlehen für das Geschäftsmodell der GVP verwendet werden sollten.

In einer ersten Prozesswelle bis zum Jahr 2006 wurden deshalb von den Anlegern alle Prozesse gegen die Karlsruher Lebensversicherung AG und deren Vertreter B. verloren.

Nachdem im Jahr 2007 die Zwangsversteigerung der meist selbstbewohnten Grundstücke durch die Karlsruher Lebensversicherung AG eingeleitet wurde, erhoben mehrere, durch uns vertretene Anleger, Vollstreckungsabwehrklagen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat nun das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 29. Oktober 2009 erstmals festgestellt, dass der Vertreter B. entgegen allen seinen Darstellungen von der Verwendung der Darlehen der Karlsruher Lebensversicherung AG für die GVP-Anlage wusste. Deshalb wurde er wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung genauso zum Schadenersatz verurteilt, wie die heutige Württembergische Lebensversicherung AG wegen nicht offenbarten Wissensvorsprungs.

Folglich ist die Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt worden, so dass die Anleger ihr Eigenheim nicht verlieren.

Daneben können aus den gleichen Gründen Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden. Auch wenn das Darlehen an die Karlsruher Lebensversicherung AG schon zurückgezahlt worden sein sollte, kann ein Anspruch auf Rückzahlung bestehen.

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