Erstellt: 17.05.2013 | Falsche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen

Häufig sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen falsch, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen einer Sparkasse, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Bei allen geprüften Belehrungen stimmt der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe überein, was der Verbraucher wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 selbst kaum erkennen kann.

Die betreffenden Darlehensverträge können daher auch heute noch widerrufen werden, wenn sie ab dem 01.08.2002 abgeschlossen worden sind, weil seither das Gesetz den Widerruf zeitlich nicht begrenzt. Nach dem Widerruf kann der Verbraucher das Darlehen auch vor Ablauf einer vertraglichen Zinsbindung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen. Möglich ist auch eine deutliche Zinsersparnis, da nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte das Darlehen nur nach dem Marktzins entsprechend der EWU-Zinsstatistik zu verzinsen ist und nicht nach dem häufig höheren Vertragszins. Ist mit dem Darlehen ein weiterer Vertrag finanziert worden (verbundenes Geschäft), z.B. Beitritt zu einem Immobilienfonds, Schiffsfonds, Windfonds oder eine Restschuldversicherung, ergeben sich weitere weitreichende Rechte zu Gunsten der Verbraucher. Der Verbraucher muss dann unter Umständen den Darlehensvertrag überhaupt nicht zurückzahlen, sondern kann der finanzierenden Bank die häufig wertlosen Fondsanteile anbieten. Bei einer Restschuldversicherung muss er die Beiträge nach dem Urteil des BGH vom 18.01.2011, XI ZR 356/09 nicht zurückzahlen und auch nicht verzinsen.

Des Weiteren ist die Angabe einer richtigen Widerrufsbelehrung nunmehr als Rechtsanspruch des Darlehensnehmers ausgestaltet. Durch die falsche Widerrufsbelehrung der Bank liegt daher bereits eine Rechtsverletzung vor, deren Abwendung aufgrund der rechtlichen Problematik anwaltlicher Hilfe bedarf und versichert ist. Deshalb muss gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherung auch unabhängig davon, ob die Bank den Widerruf ablehnt, Deckungszusage erteilen.

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