Erstellt: 27.06.2012 | NOVOTAX AG / AAA Asset Management AG

Im Mai 2012 zahlte die von der Eidgenössischen Bankenkommission der Schweiz (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) bestellte Konkursliquidatorin Frau Rechtsanwältin Bacchi, an die Anleger eine Quote von rd. 16 % aus. Damit ist das Konkursverfahren abgeschlossen und weitere Zahlungen können aus der Konkursmasse nicht mehr erlangt werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Differenzschaden noch von den übrigen Beteiligten eingefordert werden kann.

Hierzu gehören die Hintermänner und Initiatoren, wie Stefan K. und Herr W., die jeweiligen Vermittler/Berater, die die Anlage empfohlen hatten und möglicherweise auch die ehemals eingeschalteten Treuhänder, wie die Rechtsanwälte H. und Bernd R..

Letzterer hatte zwischen dem 10.01.2008 und 20.06.2008 Anlegergelder i.H.v. 4.799.103,02 € als vermeintlicher Treuhänder angenommen, will aber mangels schriftlichen Vertrages in keinem Auftragsverhältnis zu den Anlegern gestanden haben. Seine Haftung wird deshalb wesentlich von den Feststellungen im noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abhängen.

Zu den Initiatoren Stefan K. und Herr W. liegen keine gesicherten Kenntnisse über deren Vermögensverhältnisse vor. Jedenfalls haben bisher beide keinen Insolvenzantrag gestellt und auch keine eidesstattliche Erklärung abgegeben.

Die Konkursliquidatorin Bacchi hatte vor dem fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein unter anderem gegen die Vorgenannten Klage erhoben. Mit Anerkenntnisurteil vom 16.09.2009 hatte Stefan K. einen Schadenersatzbetrag von 1,335 Mio. € nebst Zinsen anerkannt, aber nichts gezahlt. Eine Vollstreckung in Deutschland aus diesem Urteil war nicht zulässig. Zum Abschluss des Konkursverfahrens hatte die Konkursliquidatorin Bacchi die Abtretung der Ansprüche aus dem Anerkenntnisurteil angeboten, was nach unserer Kenntnis nur eine Partei nutzte, die von uns vertreten wird. Auf der Grundlage dieser Abtretung und aus eigenem Recht wird derzeit ein Gerichtsverfahren gegen die Genannten geführt.

Neben den Initiatoren haften möglicherweise aber auch die Vermittler/Berater bzw. die Vertriebsfirmen, wie z.B. die Firma MFV Finanzplan GmbH i.L. und z.B. Herr Thomas G., für den Schaden, unabhängig davon, ob nun ein Vermittlungs-, Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit diesem bestanden hat. Gegen die Genannten wird im gleichen Verfahren gerichtlich vorgegangen.

Auch ein Vermittler schuldet eine Plausibilitätsprüfung. Spätestens ab Januar 2008 waren die begonnenen Ermittlungen der Eidgenössischen Bankenkommission gegen die Firma NOVOTAX AG auch öffentlich bekannt, so dass eine einfache Plausibilitätsprüfung ausgereicht hätte, um das letztlich praktizierte Betrugsmodell erkennen zu können. Auch die danach im September 2008 als Nachfolgegesellschaft benannte Firma AAA Asset Management AG hatte keine bankrechtliche Zulassung zur Tätigkeit in der Schweiz, was jeder Vermittler bei einfacher Überprüfung hätte erkennen können.

Wir sind aber auch der Auffassung, dass Vermittler und Berater auf Schadenersatz haften, wenn die Anlageempfehlung vor dem Januar 2008 ausgesprochen worden ist. Denn es besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen dem Versprechen einer Kapitalerhaltung auf das Ende der Laufzeit, einer freien Verfügbarkeit oder nur kurzen Laufzeit, der garantierten Verzinsung von 6 % und einer unbegrenzten Vermögensverwaltung, was zur besonderen Aufklärung oder aber Recherche durch einen Vermittler hätte führen müssen. Nach dem Vermögensverwaltungsauftrag wäre der Handel mit Aktien, Aktienindexzertifikaten, Obligationen, Anlagefondsanteilen, Edelmetallen usw. usf. zulässig gewesen. Selbst Unterbeteiligungen und Anlagen im Hedgefonds hätten auf der Basis des Vertrages übernommen werden können. Dementgegen stand nur die so genannte Proventa Garantie, deren Inhalt, Gestaltung und insbesondere rechtliche Absicherung als solches an keiner Stelle erklärt worden ist. Es ist auch nicht eindeutig, wer diese Proventa Garantie ausstellte. Nach Behauptungen der Beklagten im anhängigen Verfahren sollte diese angeblich von der Société Générale gestellt werden, nur diese Bank hat nicht unterzeichnet und ist im Proventa Garantiezertifikat auch nicht benannt. Nach den bisherigen Erkenntnissen handelt es sich lediglich um eine selbst erstellte Urkunde der Firma NOVOTAX AG ohne jede Garantiewirkung.

Zusammengefasst gibt es für alle Geschädigten mehrere Argumente und Anspruchsgegner, um für den verbliebenen Betrag noch Schadensersatz erlangen zu können. Die Ansprüche sind auch noch nicht verjährt, was im Einzelfall aber zu prüfen ist. Im Verhältnis zu den Rechtsanwälten H. und Bernd R. liegt jedenfalls noch keine Verjährung vor, weil derzeit noch nicht einmal die anspruchsbegründenden Umstände im Detail bekannt sind.

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