Erstellt: 24.07.2013 | Santander Vermögensverwaltungsfonds / - offene Immobilienfonds Schadenersatz

Der Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken hat in einem Schlichterspruch vom Dezember 2012 gegenüber der Santander Consumer Bank AG zum Santander (vorher SEB) Vermögensverwaltungsfonds festgestellt, dass bei einer Beratung im November 2011 jedenfalls auf das Schließungsrisiko des Fonds besonders hinzuweisen gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt sei - anders als noch im März 2007 - das Schließungsrisiko nicht mehr ein abstraktes, fern liegendes Risiko gewesen, sondern dieses habe konkret bestanden. Bereits 3 Monate nach der Beratung wurde die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt und diese ist bis heute nicht wieder aufgenommen worden. Mit einer langjährigen Abwicklung des Fonds und der Entstehung von Verlusten ist zu rechnen.


Häufig ist auch nach Ausbruch der Finanzkrise ab dem Jahr 2008 in den Beratungsgesprächen von Banken nicht auf das Schließungsrisiko hingewiesen worden. Der Ansatz des Ombudsmannes kann deshalb vielen Anlegern helfen, einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank durchzusetzen, wenn Investmentfonds nach dem Ausbruch der Finanzkrise ab Frühjahr 2008 ohne Hinweis auf das Schließungsrisiko empfohlen worden sind. Dies haben auch einige Gerichte in Entscheidungen oder Hinweisbeschlüssen bestätigt.

Neben dem Santander (SEB) Vermögensverwaltungsfonds gibt es eine Reihe von Dachfonds, welche in unterschiedliche andere Investments, Aktien, Rentenpapiere, offene Immobilienfonds oder wiederum Dachfonds investiert hatten. Allein durch die Zusammensetzung kann die Schließungsgefahr erhöht gewesen sein. Unsere Erfahrung aus Gerichtsverfahren ist, dass über die Zusammensetzung im Rahmen der Beratung meist nicht aufgeklärt worden ist. Ohne Überprüfung auf geänderte Marktbedingungen wurde die Einordnung des Fonds durch die Emittentin in eine vorgegebene Risikoklasse übernommen. Stimmt die tatsächliche  Risikoklasse aber mit dem Risikoprofil des Anlegers nicht überein, kann ebenso eine Verletzung der von der Bank geschuldeten objekt-und anlegergerechten Beratung vorliegen, welche zur vollständigen Schadensersatzpflicht führt.



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