Erstellt: 22.03.2007 | Bundesgerichtshof
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Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen
Zu den WGS-Fonds hat nunmehr der 3. Senat des BGH in seinem Urteil vom 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06 entschieden, dass unabhängig von der Höhe der weiterhin gezahlten Innenprovisionen der dies wissende Vermittler den Anleger über die im Prospekt falsch angegebene Provisionshöhe aufzuklären hat. Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung im Urteil vom 12.02.2004, Aktenzeichen III ZR 359/02.
Urteil vom 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06
Wenn im Prospekt keine Angabe zu den Vertriebskosten enthalten ist, muss der Vermittler den Anleger über die Höhe der Provisionen aufklären, wenn diese 15 % des Verkaufspreises überschreiten. Soweit der Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzt hat, wird sein Verschulden vermutet (§ 282 BGB alter Fassung, jetzt § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Er hat jedoch die Möglichkeit, sich zu entlasten. Hierbei kann der Stand der Rechtsprechung im Jahr 1993 zur verborgenen Innenprovision von Bedeutung sein.
Zur Begründung führt der BGH im Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen III ZR 290/04 aus, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Offenlegung von Kenntnissen besteht, wenn der eine Vertragsteil einen konkreten Wissensvorsprung über Umstände hat, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind. Bei den verborgenen Innenprovisionen handelt es sich um einen Umstand, der den Zweck des Erwerbsvertrages zwischen den Parteien gefährdet, da sie den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage infrage zu stellen geeignet war. Bei aus Immobilien bestehenden Vermögensanlagen kann die Existenz und die Höhe von Innenprovision, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Vermögenswerten darstellt, erheblichen nachteiligen Einfluss auf die Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage haben.
Dass bei Falschangaben im Prospekt, der dies wissende Vermittler die Falschangabe aufzuklären hat, ist nichts anderes als zwingend, denn es entspricht einem allgemeinen Prinzip im Zivilrecht, dass falsche Angaben im Prospekt bzw. die mündlich vorgebracht werden - seitens des Verkäufers bzw. des Vermittlers - gegenüber dem Käufer natürlich aufzuklären sind. Andernfalls würde man arglistige Täuschungen und Betrug seitens der Verkäufer nicht sanktionieren.
Letzteres hat auch Auswirkungen auf die Entlastungsmöglichkeit des Vermittlers: Sollten im Prospekt - wie bei den WGS- Fonds - Falschangaben enthalten sein, ist es angesichts des dargestellten Prinzips im Zivilrecht schwer vorstellbar, wie ein Vermittler sich davon entlasten will, nicht gewusst zu haben, dass man Falschangaben im Verkaufsprospekten gegenüber dem Käufer richtig stellen muss.
Für die Konstellation bei den WGS-Fonds hat der BGH weiterhin festgestellt, dass es für die vorgenannten Aufklärungspflichten unerheblich ist, dass die weitergehende Innenprovision hier nicht von der Fondsgesellschaft, sondern von einer der beiden Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft, der WGS GmbH, gezahlt worden ist.