Erstellt: 21.11.2006 | Bundesgerichtshof

Keine Verjährung von Ansprüchen, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind!

Urteil vom 21.11.2006 Az.: XI ZR 347/05

Die Banken hatten in den laufenden Gerichtsverfahren für Schadenersatzansprüche, die vor der Änderung des Verjährungsrechts zum 01.01.2002 entstanden waren, auf die Verjährung aller Ansprüche verwiesen.

Der BGH hat nun in einem aktuellen Urteil vom 23.01.2007, Az.: XI ZR 44/06 (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/07) festgestellt, dass diese Auffassung jedenfalls bei einem Bereicherungsanspruch nicht zutrifft und die Verjährungsfrist für den Verbraucher erst dann beginnt, wenn er Kenntnis vom Anspruchsgegner, den den Anspruch begründenden Umständen und der Schadenshöhe hat. Da sich das Urteil ausdrücklich auf eine gesetzliche Übergangsvorschrift bezieht, die nicht nach Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen unterscheidet, ist dieses auch auf Letztere anzuwenden.

Folglich können die meisten Betroffenen der so genannten Schrottimmobilien- und Immobilienfonds-Finanzierungen Ihre Ansprüche auch heute noch erfolgreich gegen die Banken oder Vermittler durchsetzen. Eine Überprüfung lohnt sich auf jeden Fall.

Falls doch eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches eingetreten sein sollte, kann aber noch immer eine dauerhaftes Zurückbehaltungsrecht bestehen, mit der Folge, dass wenigstens der Kredit nicht mehr zurückgezahlt werden muss.

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