Erstellt: 14.05.2012 | BGH-Urteil im Bankrecht vom 14.05.2012 Az.: II ZR 69/12

"Gründungsgesellschaftern ist Falschberatung zuzurechnen"

Urteil vom 14.05.2012 Az.: II ZR 69/12

In der Vergangenheit stellte sich bei vielen Kapitalanlageprodukten in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft die Frage, ob eine nachgewiesene Falschberatung durch den Vermittler oder Anlageberater den Gründungsgesellschaftern zuzurechnen ist. Dies führte häufig dazu, dass Prozesse gegen die Gründungsgesellschafter nur dann gewonnen wurden, wenn Prospektfehler nachgewiesen werden konnten.

Am 14. Mai 2012 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass den Gründungsgesellschaftern eine persönliche Falschberatung auch dann zugerechnet wird, wenn vom Prospekt abweichende Erklärungen durch den Vermittler vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Vermittler mit dem Vertrieb beauftragt wurden, womit diese als Erfüllungsgehilfen der Fondsgesellschaft handeln. Der Bundesgerichtshof weist in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung eines Prospektes kein Freibrief dafür ist, dass in der mündlichen Beratung Risiken abweichend von den Prospektangaben dargestellt oder schlichtweg weggelassen werden können.

Das Urteil macht es zukünftig möglich, die Vermittler und die Gründungsgesellschafter in einem einheitlichen Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, womit sich die Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche verbessert.

 

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