Erstellt: 28.10.2009 | Brandenburgisches OLG

Urteil zum WGS-Fonds 32 des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes

Urteil vom 28.10.2009, Az.: 4 U 47/08

Auch wenn viele Fragen zu den WGS-Fonds geklärt scheinen, gibt es insgesamt noch immer unterschiedliche Auffassungen zur Innenprovision und der Bewertung der zugrunde liegenden Abläufe bei den WGS-Fonds und der Entlastungsmöglichkeit der Bank von einem Wissensvorsprung.

Das OLG hat nach jahrelangem Rechtsstreit und Beweisaufnahme entschieden, dass die Volksbank Baden-Baden Rastatt eG den schon im Jahr 1997 an sie zurückgezahlten Darlehensbetrag zuzüglich entgegangenem (Zins-)Verlust ab 2000 an den Anleger zu erstatten hat.

Begründung wird die Haftung der Bank mit einem nicht offen gelegten Wissensvorsprung wegen der bei allen WGS-Fonds gezahlten Innenprovisionen.

Sie wusste das mehr als die im Prospekt ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden, ihr lag der Prospekt und die Bilanz der Fa. WGS vor. Der zuständige Abteilungsleiter habe zwar den Prospekt nicht gelesen und geprüft, weshalb ihm der Unterschied nicht aufgefallen sei und auch nicht interessiert hätte. Dies befreit die Bank aber nicht von der Haftung. Es genügt, dass sie aus vorhandenen Wissen und Unterlagen die falschen Prospekterklärungen erkennen kann. Auch könne sie sich nicht auf eine "Nichtwahrnahme" solcher Umstände durch den zuständigen Abteilungsleiter oder einen "abstrakten" Rechtsirrtum berufen, wenn es keine Rechtsberatung gab und ein Bankmitarbeiter für einen erkennbaren Sachverhalt kein Problembewußtsein hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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