Erstellt: 28.06.2011 | BGH-Urteil im Bankrecht vom 28.06.2011, XI ZR 349/10

Widerrufsbelehrungen müssen der Musterbelehrung nach BGB-Informationspflichten-Verordnung wörtlich und in der Gestaltung entsprechen, andernfalls kann sich die Bank nicht auf die Richtigkeitsfiktion berufen.

Urteil des BGH vom 28.06.2011, XI ZR 349/10

Vom Darlehensnehmer wurde ein Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Umstritten war u.a., ob die von der Bank nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) erteilte Nachbelehrung wirksam war.

Das LG und das Thüringer Oberlandesgericht hatten die Haustürsituation bejaht und sich der Auffassung der Anwaltskanzlei Gründig zur Unwirksamkeit der Nachbelehrung angeschlossen. Nach mündlicher Verhandlung am 28.06.2011 hat der Bundegerichtshof die Revision der Bank zurückgewiesen (Az: XI ZR 349/10).

Die Belehrung ist inhaltlich falsch, da sie den Darlehensnehmer über den nach § 355 II BGB maßgebenden Beginn der Widerrufsfrist durch die Angabe "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" falsch informierte (RdNr. 34).

Für eine Nachbelehrung gelten die gleichen Vorgaben der BGB-InfoV, wie für eine Erstbelehrung.

Der BGH hat weiter festgestellt, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die „Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV“ berufen kann,“ wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.“ (RdNr. 37).

Es kommt auch nicht auf den Umfang der Abweichung an (RdNr. 39): "... zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll."

Wichtig für die Praxis ist damit, dass es auch auf die richtige äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung ankommt, was bei vielen Banken bis heute nicht der Fall ist.
 

Fazit:

Es kann in allen Fällen der Finanzierung von Immobilien- und anderen Fonds, aber auch bei jedem anderen Darlehensvertrag noch heute ein Widerruf zulässig sein, was zu einem Anspruch auf Teilrückzahlung von Zinsen oder bei verbundenen Geschäften auch zur vollständigen Rückforderung aller Darlehensraten führen kann.

Nach einen anderen Urteil des BGH vom 24.11.2009, XI ZR 260/08 kann der Darlehensvertrag selbst dann noch widerrufen werden, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde, aber noch keine Verjährung vorliegt.

 

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