Erstellt: 20.11.2018 | EuGH-Urteil im Erbrecht: Resturlaub des verstorbenen Arbeitnehmers führt zu Zahlungsanspruch der Erben

Mit Urteil vom 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof noch offene Fragen zu den Vergütungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub geklärt. Er stellte fest, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht.

Den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers stehen finanzielle Ausgleichsansprüche für die noch nicht vor dem Tod genommenen Urlaubstage zu, was sich aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) ergibt. Sofern nationale Regelungen dem entgegenstehen, haben nationale Gerichte diese nicht anzuwenden und dafür Sorge zu tragen, dass die Erben des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung verpflichtet werden.

Zum Hintergrund:

In den zwei Ausgangsfällen hatten Witwen gegen die ehemaligen Arbeitgeber ihrer Ehemänner einen finanziellen Ausgleich für deren noch nicht genommene Urlaubstage eingefordert. In einem Fall war der Ehemann bei der Stadt Wuppertal angestellt, im anderen bei einem privaten Unternehmer.
Zwar hatte der für Zivilsachen zuständige Bundesgerichtshof 2014 bereits eine ähnliche Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und dieser hat am 12.06.2014 entschieden, dass ein Arbeitnehmer den Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht durch seinen Tod verliert.

Das Bundesarbeitsgericht hielt es dementgegen für erforderlich, die Sache dem Europäischen Gerichtshof erneut vorzulegen, da es nach seiner Meinung fraglich war, wie Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 Grundrechte-Charta im vorliegenden Streitfall auszulegen sind. In Deutschland gehöre dieser Vergütungsanspruch nach seiner Meinung nicht zur Erbmasse. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB gehe der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub mit seinem Tod unter, so dass auch kein Anspruch auf finanzielle Vergütung für die Erben bestünde. Durch den Tod des Arbeitnehmers könne der eigentlich mit dem Jahresurlaub verfolgte Zweck, nämlich der Erholung von der Arbeit durch Entspannung und Freizeit zu ermöglichen, nicht mehr zu erfüllen.

Im Urteil vom 22.11.2011 hatte der Europäische Gerichtshof aber schon entschieden, dass der Anspruch auf Jahresurlaub nur untergehen kann, wenn mehr als 15 Monate seit dem Jahr vergangen sind, in dem der Urlaub hätte gewährt werden müssen.
Nun ergänzte der Europäische Gerichtshof, dass nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nicht nur der Erholungszweck des Arbeitnehmers aus gesundheitlichen Gründen maßgeblich sei, sondern zum Wesensgehalt dieser Regelung auch gehört, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit Anspruch auf Weiterzahlung seines arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnes hat. Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich folglich nach dem Bruttolohn des Verstorbenen Arbeitnehmers.
 

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