Erstellt: 24.04.2009 | Oberlandesgericht Hamm
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Sparkasse Menden - Oberlandesgericht Hamm gibt Beschwer- den gegen Ablehnung Prozesskostenhilfe statt
Beschluss vom 24.04.2009, Az.: I-34 W 66/08
Das Oberlandesgericht Hamm hat in 2 ähnlich begründeten Beschlüssen den Beschwerden der von uns vertretenen Mandanten gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Arnsberg stattgegeben. Die Beschlüsse werden einerseits auf die unzutreffenden Berechnungsbeispiele gestützt und andererseits darauf, dass möglicherweise auch ein Haftungsanspruch deshalb gegeben sein kann, dass für die Sparkasse Menden erkennbar keine realistische Tilgungsperspektive für die aufgenommenen Darlehen vorgesehen war. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassungen hat das Landgericht Arnsberg nunmehr über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neu zu entscheiden.
In diesen Beschlüssen zeigt sich, dass in Abhängigkeit von den individuellen Erklärungen der Vermittler Althaus und Hertel, den Darstellungen in den Berechnungsbeispielen sowie der Art und Weise der Ausgestaltung der Tilgungsmöglichkeit für jeden der Geschädigten die Chance besteht, eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages und Immobilienkaufes mit vollständigen Schadenersatz zu erlangen. In diesem Sinne werden auch die außergerichtlich aufgenommenen Verhandlungen mit der Sparkasse Menden fortgeführt.
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