Erstellt: 12.11.2013 | Stellungnahme zu den Beschlussvorschlägen der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG vom 04.11.2013, Maulkorb und Überwachung der Gesellschafter?

Prinzipiell erachten wir es bei derart wichtigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages, wie lt. Beschlussvorlagen vom 04.11.2013 beschlossen werden sollen, für geboten, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen, bei der Fragen und Antworten zur sachgerechten Entscheidungsfindung für die Gesellschafter gegeben werden können. Im schriftlichen Umlaufverfahren ist dies jedenfalls vorliegend nicht der Fall, weil mit Ausnahme zu den Fragen der Anlegerplattform keinerlei Begründung geliefert wird.


Zu TOP 3
Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen Herr Werner Schaar nicht mehr geschäftsführender Kommanditist sein will. Wie jeder andere Gesellschafter ist auch er an die vertragliche Laufzeit der Beteiligung bis 31.12.2035 gebunden. Ohne jede Erklärung seinerseits sollte dem Beschlussvorschlag nicht zugestimmt werden. Allein aus persönlichen Gründen könnte ansonsten jeder Gesellschafter ebenso erklären, nicht mehr beteiligt sein und ausgetauscht werden zu wollen.

Des Weiteren ist zu Frau Anke Schiller nichts bekannt, mit Ausnahme, dass sie derzeit Geschäftsführerin der V + Beteiligungs 2 GmbH ist. Soweit sie in die Gesellschaft selbst noch als geschäftsführender Kommanditist eintritt, führt dies zu einer zusätzlichen personellen Verflechtung und Abhängigkeit der Fondsgesellschaft, welche nicht sachgerecht ist. Sollten akzeptable Gründe für ein Ausscheiden des Herrn Werner Schaar tatsächlich bestehen und sein Austausch im Interesse der Gesellschaft sein, so möge er dazu eine ausführliche schriftliche Begründung geben oder sich auf einer Gesellschafterversammlung selbst dazu äußern. Darüber hinaus sollte eine andere Person vorgeschlagen werden, welche bisher weder Gesellschafter der Fondsgesellschaft, der Treuhandgesellschaft noch der V + Beteiligungs 2 GmbH oder anderen verbundenen Unternehmens ist.

Zu TOP 4
Die vermeintliche Änderung der Ausschüttungsmodalitäten nach § 22 des Gesellschaftsvertrages (GV) im Sinne der Wirtschaftlichkeit lässt sich hinsichtlich ihrer Auswirkungen zur Optimierung der Erträge nicht nachvollziehen. Praktisch wird der Zeitpunkt einer Ausschüttung in das x-beliebige Ermessen der Geschäftsleitung gestellt. Der einzige für die Gesellschafter messbare Zeitpunkt des wirtschaftlichen Erfolges der Beteiligung durch Ausschüttung, wird weiter in die Zukunft verschoben. Gewinne unter 5 % der Beteiligungssumme werden nicht ausgezahlt und praktisch thesauriert, also wieder angelegt. Dies würde z.B. bei einer eingezahlten Beteiligung von 10.000,00 € bedeuten, dass der Ertrag von bis zu 499,99 € nicht mehr ausgezahlt würde. Die Nichtauszahlung eines solchen Betrages hat mit Wirtschaftlichkeitserwägungen nichts zu tun. Auch die Auszahlung von nur 1 % = 100,00 € ist aus Sicht eines Gesellschafters immer noch wirtschaftlich und von der Fondsgesellschaft ohne besonderen Aufwand zu gewährleisten. Denn ob die Fondsgesellschaft 100,00 €, 500,00 € oder 1.000,00 € je Gesellschafter auszahlt, der verwaltungstechnische Aufwand ist gleich. Dieser ist aber über die jährliche Vergütung und die weitere erfolgsabhängige Vergütung von nochmals 19,9 % inkl. Umsatzsteuer (§ 22 Abs. 3 GV) ohnehin bezahlt. Es liegen offensichtlich andere Erwägungen der Geschäftsleitung vor, welche nicht offenbart werden.
Betrachtet man den Jahresabschluss 2012 fällt auf, dass in jenem Jahr noch immer 1.676.278,22 € Vertriebskosten ausgegeben worden sind, obwohl sich das gezeichnete Kapital um mehr als 5 Millionen € reduzierte. Dies steht im Widerspruch zu den ausgegebenen Vertriebskosten. Eine   Erklärung fehlt.  Nur daraus resultiert ein Jahresverlust von 723.283,85 €!

Die geplanten Änderungen führen wirtschaftlich betrachtet dazu, wie die geplanten Änderungen in § 22 Abs. 2 S. 2 GV zeigen, dass durch die Wiederanlage der Erlöse unter 5 % praktisch die Auszahlung dauerhaft verhindert werden könnte und es von der subjektiven Haltung der Geschäftsleitung abhängig ist, ob stattdessen Barmittel bis zum Jahresende aus dem Verkauf mehrerer Beteiligungen einbehalten, dann in der Summe 5 % erreicht und ausgezahlt werden. Denn werden z.B. 2, 3 oder 4 Beteiligungen mit jeweils unter 5 % Gewinn veräußert, ist nach der neuen Regelung noch immer keine Auszahlung geschuldet und die Beträge könnten wieder angelegt werden.
Nach vorläufiger Ansicht unterstützen die geplanten Regelungen nur die ohnehin bestehende Möglichkeit, wirtschaftlich negative Entwicklungen bei einzelnen Beteiligungen bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2035 verschleiern zu können, ohne dass die Fondsgesellschaft selbst wirtschaftlich zahlungsunfähig würde. Das denkbare Desaster würde dann erst mit der Auflösung oder der Insolvenz einer Beteiligungsgesellschaft erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt sind aber alle Ansprüche auf Schadenersatz möglicherweise verjährt, weil die Höchstfrist der Verjährung nur noch 10 Jahre beträgt.

Die Fondsgesellschaft sollte deshalb weiter verpflichtet bleiben, erlangte Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen unabhängig von der Größenordnung auszuzahlen. Dies auch dann, wenn die Veräußerung unterjährig oder ein Tausch mit anderen Beteiligungen erfolgt. Denn schließlich bleibt der Kapitalstock der Gesellschaft erhalten.
Man könnte höchstens regeln, dass Auszahlungen von weniger als 10,00 € (Bagatellforderungen) unterbleiben und lediglich dem Kapitalkonto gutgeschrieben werden. Nur eine solche Bagatellgrenze ist mit 20.000,00 € Gesamtgewinn in § 22 Abs. 1 GV schon enthalten.

Bei den Gesellschaftern, welche ihre Einlage noch in Raten zu erbringen haben, könnten diese Beträge der Erhöhung des eingezahlten Kapitals und der Verminderung der restlichen Einlageverpflichtung dienen.

Die vorgesehene Ergänzung am Ende des § 22, wonach erfolgte Ausschüttungen durch die Gesellschaft nicht mehr zurückverlangt werden können, ist sinnvoll. Allein diese Regelung kann unterstützt werden.


Zu TOP 5 - 7
Maulkorb für die Gesellschafter?
1.
Die Geschäftsleitung behauptet, dass ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung der Stellung als Gesellschafter im Verhältnis zu anderen Gesellschaftern bestünde und will damit datenschutzrechtliche Belange der Anleger wahren. Dies ist eine scheinheilige Falschdarstellung.

Dieses Ansinnen ist mit handelsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, was der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat (BGH Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11), was der Geschäftsleitung bekannt ist. Ebensowenig gibt es datenschutzrechtliche Belange, welche die Bekanntgabe des Namens und der Adresse der Gesellschafter verbietet. Es ist gerade Ausdruck der innergesellschaftlichen Demokratie, dass jeder Gesellschafter vom Anderen mit Name und Anschrift Kenntnis hat, um mit diesen bei Gelegenheit kommunizieren und sein Verhalten bei Gesellschafterbeschlüssen diskutieren und abstimmen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies der einzelne Gesellschafter wünscht oder nicht, weil vorab niemand wissen kann, welche gesellschaftsrechtlichen Problemstellungen sich in der Zukunft ergeben und wie darüber jeder Gesellschafter zukünftig denken wird. Ohne Kenntnis der anderen Gesellschafter kann ein solches Anliegen nicht einmal ansatzweise erreicht werden und die Gesellschafter bleiben Spielball der jeweiligen Geschäftsleitung der Fondsgesellschaft.

2.
Das generelle Problem besteht für die Geschäftsleitung darin, dass sie ursprünglich den Vertrieb bezahlte und praktisch auf der Gegenseite im Verhältnis zu allen Gesellschaftern stand, heute aber einheitlich die Interessen aller Gesellschafter im Sinne der Zielsetzung des Gesellschaftsvertrages wahrnimmt.
Eine Gesellschaft ist aber nur dann stabil, wenn die Gesellschafter ein einheitliches Ziel verfolgen und vollständig über die Risiken bis hin zum Totalverlust der Beteiligung informiert gewesen sind. Ist aber eine Großzahl von Gesellschaftern anfänglich über den Sinn und Zweck der Beteiligung durch den von Gründungsgesellschaftern beauftragten Vertrieb falsch, unvollständig oder gar nicht informiert worden, fehlt es an einer einheitlichen Zielsetzung aller Gesellschafter. Es macht für die Gesellschaft keinen Sinn, diese Gesellschafter an die Gesellschaft zu binden.
Rechtlich können solche Gesellschafter nur für die Zukunft ausscheiden und parallel Schadensersatz von den Gründungsgesellschaftern, zu denen u.a. die Anlegerverwaltung durch die V + Beteiligungs 2 GmbH und der ausscheidungswillige Werner Schaar gehören, sowie eventuell beteiligte Vertriebsgesellschaften oder Vertriebsmitarbeiter fordern.

Alle vorgeschlagenen Beschlüsse zur Anlegerplattform dienen deshalb nicht dem Schutz des einzelnen Gesellschafters und dessen Interesse, sondern sollen möglicherweise eine Aufklärung hinsichtlich jener Gesellschafter verhindern, welche mit unzutreffenden Gründen für die Beteiligung geworben worden sind.
Im Ergebnis dient die Beschlussvorlage also allein den ursprünglichen Initiatoren und Gründungsgesellschaftern. Indirekt steht sie auch den Interessen der übrigen Gesellschafter entgegen, eine stabile Gesellschaft zu haben, welche nicht von der Geschäftsleitung nach Gutdünken allein gelenkt werden kann.

3.
Denn zu beachten ist weiter, dass mit der vorgesehenen Art und Weise der Kommunikation über die Anlegerplattform die Fondsgesellschaft Kenntnis über individuelle Nachrichten erhalten würde, die nur für spezielle Kreise von Mitgesellschaftern bestimmt sind. Insofern ist das interne Postgeheimnis nicht gewährleistet. Ein Gesellschafter wird mangels Kenntnis der anderen Gesellschafter gezwungen, spezielle individuelle Inhalte, welche er nur mit einzelnen Gesellschaftern austauschen will, praktisch öffentlich und gegebenenfalls gegen die Interessen der Geschäftsleitung bekanntzugeben. Darüber hinaus würde die Totalüberwachung der individuellen Meinungsbildung unter den Gesellschaftern ermöglicht und die Fondsgesellschaft könnte sogar zielgerichtet Gegenmeinungen anonym positionieren und die Gesellschafter verunsichern oder ausspionieren. Denn nur die Fondsgesellschaft hätte Kenntnis welche Person sich hinter den später zur Verfügung gestellten Zugangsdaten verbirgt. Die eigentliche Zielsetzung dieser Anlegerplattform verkehrt sich im Ergebnis in ihr Gegenteil, wenn nicht gleichzeitig jeder Gesellschafter auch die Möglichkeit erhält, jeden anderen Gesellschafter persönlich anzuschreiben. Es führt also kein Weg daran vorbei, allen Gesellschaftern die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter offen zu legen.

Bei genauer Betrachtung wird für die Fondsgesellschaft eine ansonsten nicht zu kontrollierende Kommunikation der Gesellschafter untereinander einer totalen Überwachung mit steuerbarer Einflussnahme durch anonymisierte Kommunikation unterworfen. Die NSA lässt aus den USA grüßen.

In der vorliegenden Form mit gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen ist eine Anlegerplattform deshalb abzulehnen. Ob diese stattdessen rein technisch und freiwillig zur Verfügung gestellt werden soll, kann dahingestellt sein. Jedenfalls bedarf es dazu keiner gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse, sondern dies wäre ein reines Serviceangebot der Fondsgesellschaft. Es wäre dann eine Beteiligung und Kommunikation darüber auch nicht zwingend, sondern freiwillig. Jeder Gesellschafter könnte frei entscheiden, welche Informationen er darüber austauscht und welche individuell.

Zu TOP 8
Richtig ist zunächst, dass das neue Kapitalanlagegesetzbuch für die Zukunft wesentlich höhere formelle Anforderungen an Kapitalanlagegesellschaften stellt. Da die Fondsgesellschaft zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes als geschlossener Fonds gegründet wurde, aber weitere Anlegergelder eingezahlt und auch neue Anlagen getätigt werden, gilt ein Bestandsschutz nicht.
Die Beschlussfassung ist in der Formulierung aber zu einseitig und die Ermächtigung völlig intransparent.

Gerade hinsichtlich der angesprochenen vermeintlich zusätzlich wesentlich höheren Kosten scheint vorab eine detaillierte Darstellung erforderlich, weil es möglicherweise unterschiedliche Varianten mit auch unterschiedlichen Kosten geben kann. Denn für bereits bestehende Gesellschaften werden mehrere Varianten eröffnet, den zukünftigen gesetzlichen Maßgaben zu entsprechen. Es ist nach den Mitteilungen der BaFin für die hier vorliegende interne Kapitalverwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht zwingend erforderlich, eine gesonderte Kapitalverwaltungsgesellschaft zu errichten.

Die Geschäftsleitung sollte deshalb lediglich ermächtigt werden, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vorzubereiten und der Gesellschaft dann unter Darlegung der finanziellen Konsequenzen die Alternativen zur Abstimmung zu stellen.

Selbst wenn sich im Ergebnis keine Alternative ergeben sollte, wäre vorab bekannt zu geben, welche Kapitalverwaltungsgesellschaft mit welcher gesellschaftsrechtlichen und personellen Besetzung und gegebenenfalls Verflechtung zu welchen Kosten und für welche Tätigkeit bestellt werden soll.


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