Erstellt: 08.05.2013 | Bundesgerichtshof erklärt Klauseln der Rechtsschutzversicherer mit Wirkung auf den Bank- und Kapitalmarktbereich für unwirksam
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In den letzten Jahren hatten viele Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für Auseinandersetzungen über Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren, wie z.B. Zertifikaten, Anleihen, Aktien und Investmentanteilen sowie bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften aller Art in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft (z.B. Immobilien-, Flugzeug-, Schiffs- und Windparkfonds) abgelehnt. Sie beriefen sich hierzu auf eine Ausschlussklausel, wonach für die Wahrung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Deshalb hatten Geschädigte häufig auf die Rechtsverfolgung verzichtet und blieben auf ihrem Schaden sitzen.
Der Bundesgerichtshof hat in 2 Urteilen vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass die Rechtschutzversicherungen geschädigten Anlegern in den genannten Bereichen Deckungszusagen erteilen müssen und Schadenersatzprozesse auch konsequent geführt werden können.
Die Rechtsschutzversicherer verwendeten seit dem Jahr 2000 teilweise unterschiedliche Klauseln, so dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die vorgenannten Urteile zur Anwendung kommen können oder nicht.
In einem weiteren Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12 hatte der gleiche Senat des Bundesgerichtshofes den Rechtsschutzversicherern auch die Berufung auf eine Vorgreiflichkeit für einen begehrten Deckungsschutz bei einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung verwehrt. Dem lag zu Grunde, dass der Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur dann zu gewähren ist, wenn zum Zeitpunkt der Falschberatung - also dem Abschluss der Kapitallebensversicherung - auch die Rechtsschutzversicherung bereits bestand.
Wird aber ein nicht untergegangenes Widerspruchsrecht gegenüber der Lebensversicherung geltend gemacht und der Widerspruch erst nach Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages von der Lebensversicherung zurückgewiesen, ist Deckungsschutz zu gewähren.
Dies betrifft insbesondere viele Fälle, bei denen zwar eine ursprüngliche Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung vorgelegen hat, aber neben der Falschberatung auch noch ein förmliches Widerspruchsrecht oder auch ein Widerrufsrecht geltend gemacht werden kann.
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