Seit Monaten ist in der Presse umfangreich über den Wirecard-Skandal berichtet worden. Am 25.08.2020 wurde über das Vermögen der Wirecard AG vom Amtsgericht München das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Jaffé als Verwalter bestellt. In der öffentlichen Aufforderung hatte das Amtsgericht die Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren bis 26.10.2020 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wir bieten an, die Anmeldung der Ansprüche für Sie durchzuführen, auch nachdem die Frist bereits abgelaufen ist.

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Was ist bei der Forderungsanmeldung zu berücksichtigen?

Für Aktionäre, Inhaber von Genussrechten, ETF´S und Zertifikaten auf die Wirecard Aktie gilt, dass die Anmeldung wegen bestehender Schadenersatzansprüche erfolgen muss. Anderenfalls wird keine Berücksichtigung als normale Insolvenzforderung im Rang des 38 InsO erfolgen oder die Forderung wird nicht anerkannt. Bei der Anmeldung oder später muss der Schadenersatzanspruch zumindest in groben Zügen begründet werden. Hierzu sollte ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzugezogen werden.

Was ge­schieht, wenn die Anmeldefrist abgelaufen ist und die Anmeldung erst danach vorgenommen wird?

Die vom Gericht veröffentlichte Frist ist keine Ausschlussfrist, sodass die Anmeldung innerhalb der normalen Verjährungsfrist nachgeholt werden kann. Für die nachträgliche Forderungsanmeldung wird in der Regel vom Gericht eine Gebühr von 20 EUR erhoben, wenn dadurch ein nachträglicher Prüfungstermin erforderlich wird.

Was wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren bewirkt?

Nach den bisherigen Kenntnissen hat der Vorstand der Wirecard AG jahrelang nicht existierende Guthaben von zuletzt i.H.v. 1,9 Milliarden EUR auf Treuhandkonten in der Bilanz ausgewiesen. Dies hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche wegen Bilanzmanipulation, gegebenenfalls Betrug und falscher oder unterlassener ad hoc Meldungen bestehen. Aktionäre können entweder den Wert der Aktien Zug um Zug gegen Abtretung derselben oder nach Verkauf einen Differenzschaden geltend machen. Je nach Zeitpunkt des Erwerbs kann auch der Kursverlust als Schaden zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Dies betrifft gleichfalls Schadenersatzansprüche von Anleihegläubiger mit der ISIN E000A2YNQ58 und von  ETF´s und andere Derivaten auf die Aktie der Wirecard AG.

Kann über die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ein vollständiger Schadensausgleich erreicht werden?

Nein. Es wird in Abhängigkeit von den durch den Insolvenzverwalter eingezogenen und verwerteten Vermögenswerten im Verhältnis zu allen berechtigt angemeldeten Insolvenzforderungen eine Quotenzahlung ermittelt. Erfahrungsgemäß liegt diese Quotenzahlung im niedrigem einstelligen Prozentbereich.
Gelingt es dem Insolvenzverwalter Ansprüche gegen Dritte zur Masse zu ziehen, werden die Gläubiger mit anerkannter Insolvenzforderung hieran durch Erhöhung der Quote partizipieren, ohne ein eigenes Gerichtsverfahren führen zu müssen.

Tatsächliche Aussagen zur Höhe der Quote sind derzeit nicht möglich. Der Insolvenzverwalter wird von Zeit zu Zeit in seinen Berichten über den Gang des Insolvenzverfahrens zu den Quotenaussichten berichten.

Was können Aktionäre und Anleger noch unternehmen um einen vollständigen Schadensausgleich zu erhalten?

Nach derzeitiger Kennt­nis werden Kapitalanleger Musterverfahren gegen die ehemalige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young und auch gegen das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) geführt. Sobald diese Verfahren in das öffentliche Register eingetragen worden sind, kann jeder Anleger dem Musterverfahren beitreten. Eine anwaltliche Vertretung ist hierbei zwar nicht erforderlich aber zu empfehlen. Es müssen insbesondere die konkret ermittelten Beträge des Schadenersatzes benannt und nachgewiesen werden.
Ob die Musterverfahren letztlich erfolgreich sind lässt sich heute nicht beurteilen. Entscheidend wird es darauf ankommen, ob in den Prozessen die Tatsachen nachgewiesen werden können,  welche eine konkrete Pflichtverletzung mit Schutzwirkung für Dritte auslöst oder gegebenenfalls mindestens eine sittenwidrige Schädigung begründen.
Bei Ernst & Young muss mindestens nachgewiesen werden, dass in leichtfertiger Weise eine Schädigung der Gläubiger durch Erteilung des jeweils uneingeschränkten Testates hingenommen worden ist. Der bisher vorliegende Sonderprüfungsbericht der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liefert hierzu Ansatzpunkte. Wie in jedem Zivilprozess muss der dem Scha­de­ner­satz ­be­geh­rende Kläger alle zur Begründung des Schadensersatzanspruches notwendigen Tatsachen vortragen und beweisen.

Dies betrifft auch Haftungsansprüche gegenüber der BaFin, welche sich nur auf Amtspflichtverletzungen stützen könnten. Hier muss abgewartet werden, ob und welche Tatsachen, z.B. durch den vom Bundestag eingesetzten Wirecard-Untersuchungsausschuss, zutage gefördert werden.

Kann auch ein individueller Schadenersatz vom Aktionär / Anleger durchgesetzt werden?

Grundsätzlich ist dies möglich. Sobald ein wesentlicher Teil der hierbei zu entscheidenden juristischen Fragen auch vom Kapitalanleger-Musterverfahren betroffen ist, wird das jeweilige Gericht das individuell eingeleitete Klageverfahren unterbrechen und den mit dem Musterverfahren deckungsgleichen Teil zum schon anhängigen Verfahren abgeben. Schadensersatzansprüche im Einzelfall sind deshalb vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um solche aus ETF´s, Fonds, Zertifikaten oder anderen Derivaten auf die Wirecard Aktie handelt. Insgesamt muss aber abgewartet werden, welchen inhaltlichen Gegenstand das schon eingeleitete Kapitalanleger-Musterverfahren hat, um den notwendigen Vergleich vornehmen zu können.
Darüber hinaus ist im Einzelfall denkbar, dass bei Vermittlung von Aktien, Anleihen, Fonds und Zertifikaten durch  Berater oder Beratungsgesellschaften diese auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. Üblicherweise hängt dies von der individuellen Beratungssituation ab, sodass eine pauschale Beurteilung nicht möglich ist. Man wird den Betrug von Wirecard selbst dem Berater hierbei aber nicht vorwerfen können.

Die Rechtsanwalt Gründig steht deshalb auch für eine individuelle Prüfung der Schadensersatzansprüche zur Verfügung.

Gründig
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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