Wir hatten in der Vergangenheit über das Urteil vom 21.12.2012 das Landgerichts Frankfurt/Oder und das nachfolgende Verfahren beim Brandenburgische Oberlandesgericht berichtet.

Die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit des ehemals von der axanta AG verwendeten Vertragsformulars veranlasste die Verantwortlichen der axanta, die Hauptleistungen nach dem alten Vertragsformular in den nun verwendeten Dienstleistungsvertrag und Vertrag Vermittlung/Nachweis aufzuspalten. Hierzu wurde die axanta Unternehmensvermittlung GmbH & Co. KG, mit der heute der Vertrag Vermittlung/Nachweis abgeschlossen wird, gegründet.

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 20.12.2012 den Geschäftspraxis der axanta AG einen Riegel vorgeschoben. Es kommt zur Feststellung, dass jedenfalls die im strittigen Verfahren im Februar 2012 verwendeten Formulare zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages: Verkauf mit der Drucknummer Rev. 6002 wegen Verstoßes gegen den grundsätzlichen Leitgedanken der gesetzlichen Regelungen unwirksam sind. In diesem Formularvordruck werden zwar Leistungen wie Optimierung der Veräußerbarkeit und Brokerservice/Kontakt zu Kaufinteressenten usw. bezeichnet. Das Gericht folgte aber der Argumentation der Anwaltskanzlei Gründig, wonach der maßgebliche Teil der unter diesen Rubriken aufgeführten Leistungen keinen dienstvertraglichen Charakter haben, sondern sich hauptsächlich als Komponenten eines typischen Maklervertrages darstellen. Beim Maklervertrag ist eine Vergütung hingegen nur bei Erfolg, somit beim Zustandekommen eines Kaufvertrages oder anderweitigen Übertragungsvertrages mit einem Interessenten geschuldet. Ein Interessent wurde von der axanta AG aber nicht nachgewiesen.

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