Targobank AG & Co. KGaA Widerrufsbelehrung fehlerhaft, keine Zinsen und keine Versicherungsprämie geschuldet

Das Landgericht Leipzig hat mit einem Urteil vom 17.08.2018 den Widerruf eines Konsumentenkreditvertrages der Targobank für Verbraucher aus dem Jahr 2011 bestätigt und der Targobank AG & Co. KGaA auch keine Nutzungsentschädigung in Form von Zinsen zu­ gesprochen.

Der Ratenkredit wurde im Oktober 2011 geschlossen. Neben dem Kreditvertrag wur­ de empfohlen, einen Kreditlebensversicherung zur Sicherung der Dar­ lehns­ rückzahlung mit der TARGO Lebensversicherung AG zu schließen. Für den Net­ tokredit von 29.000,00 € wurde für den Ver­ si­ che­ rungs­ ver­ trag eine Einmalprämie von über 6.000,00 € verlangt und mit finanziert. Hierdurch verteuerte sich der Gesamtkredit auf 35.000,00 € zzgl. Zinsen. Erst im März 2016 wurden sowohl der Versicherungs- als auch der Kreditvertrag widerrufen. Die Targobank war der Auffassung, dass der Wi­ der­ ruf wegen Ablaufs der gesetzlichen Widerrufsfrist verspätet sei und keine Rechtsfolgen auslösen würde. Das Land­ ge­ richt Leipzig stellt hingegen fest, dass der Widerruf nicht verfristet ist, weil die Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht eindeutig und nachvoll­ zieh­ bar ist. Zwar habe sich die Targobank am gesetzlichen Muster nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 27.07.2011 orientiert, nur nicht vollständig. So heißt es unter Widerrufsfolgen u.a.:

„Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück­ zah­ lung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ist ein Zinssatz i.H.v. 0,00 € zu zahlen."

Dies führt zu einem Widerspruch mit den weiteren Formulierungen in der Widerrufsbelehrung. Durch den wirksamen Widerruf entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis und die Ver­ trags­ par­ tei­ en haben ihre bisher erbrachten Leistungen zurück zu gewähren und müssten gezogene Nut­ zun­ gen herausgeben. Die gezogenen Nutzungen sind bei Darlehensverträgen die in der Zeit zu er­ zie­ len­ den Zinsen. Das Landgericht Leipzig stellte aber fest, dass die Targobank AG & Co. KGaA keinen An­ spruch auf Zinsen hat, schließlich habe sie selbst vertraglich vereinbart, dass pro Zinstag 0,00 € zu zahlen wären.
Ferner wurde vom Landgericht Leipzig festgestellt, dass die mitfinanzierte Versicherungsprä­ mie für die Kreditlebensversicherung von über 6.000,00 € ebenfalls nicht vom Darlehensnehmer geschuldet ist. Durch den Widerruf tritt die Targobank hin­ sicht­ lich der Rechtsfolgen des Widerrufs in den Versicherungsvertrag ein, muss sich also wegen dieses Betrages an die Versicherung wenden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Gründig
Rechtsanwalt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

Zweigstelle Dresden

 
Anwaltskanzlei Gründig
Königstraße 11
01097 Dresden


Telefon: 0351 - 56 34 06 80
Telefax: 0351 - 56 34 06 819

Adresse in Map anzeigen

Öffnungszeiten in Dresden und Zwickau

 

Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Freitag:
08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Auch außerhalb unserer Bürozeiten vereinbaren wir gern einen Termin mit Ihnen.

Zum Kontaktformular

Um die Benutzerfreundlichkeit dieser Website zu gewährleisten und die Inhalte zu optimieren, bedienen wir uns Dienste Dritter, wie z.B. Google Maps, Google Fonts und Google Adwords sowie Google Analytics (anonymes Tracking). Diese Dienste speichern teilweise auch Cookies. Durch Drücken der Schaltfläche "OK" stimmen Sie der Nutzung zu.