Vor einigen Tagen ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung am 28.06.2013 von der Fondsgeschäftsführung versandt worden. Wie schon häufiger in der Vergangenheit ist auch dieses Jahr zu konstatieren, dass weitreichende Beschlussfassungen geplant sind, ohne dass die Gesellschafter ausreichend informiert worden sind. So ist seitens der Fondsgeschäftsführung geplant, dass diese ermächtigt wird, Kredite bis zu einem Volumen i.H.v. 12 Mio. € aufzunehmen ! Über die Gründe oder gegebenenfalls Notwendigkeiten dieses geplanten Beschlusses gibt die Fondsgeschäftsführung keinerlei Anhaltspunkte oder Informationen. Dieser Betrag würde das zum 31.12.2012 bilanzierte Vermögen der Gesellschaft von 10.141.804,11 € übersteigen.

Bis heute liegt nach unserer Kenntnis noch keine Information des Handelsregisters vor, nach der die Gesellschafter oder für diese der Treuhänder mit einer für den jeweiligen Anteil erhöhten Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen worden sind. Auch soll die Eigentumsumschreibung der Fondsimmobilie vom Gesellschafter zur Kommanditgesellschaft noch nicht vollzogen sein.

Mithin besteht die Gefahr, dass die Gesellschafter für alle von der Geschäftsleitung bis zur Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten noch immer unbegrenzt haften, falls die Verbindlichkeiten nicht ausnahmslos für die Kommanditgesellschaft begründet werden. Bei Bestätigung des Beschlussantrages TOP 2 zukünftig bis zur Höhe von 12 Mio. €, wenn nicht vorab noch die Handelsregistereintragung erfolgt !

I.
Wir halten die Zusendung eines 17-seitigen, eng beschriebenen neuen Gesellschaftsvertrags nebst weiteren Treuhandvertrages an die Gesellschafter nur 14 Tage vor der geplanten Beschlussfassung für unzumutbar. Sachgerecht und seriös wäre es, die Vertragsentwürfe eine ausreichende Zeit zur Diskussion zu stellen, um eventuelle Änderungswünsche der Gesellschafter zu sammeln und dann nach einem Diskussionsprozess zur Abstimmung zu stellen.

Aus unserer Sicht ist es daher notwendig, die angekündigte Gesellschafterversammlung zu verschieben oder am 29.06.2012 nur über die sonstigen geplanten Themen - ohne die Umwandlung in eine neue Gesellschaftsform - zu beraten und abzustimmen. Über die neue Gesellschaftsform nebst den Verträgen sollte in einer weiteren Gesellschafterversammlung nicht vor September abgestimmt werden.

OLG Bamberg bestätigt: gegenwärtige Abfindungsberechnung nicht nachvollziehbar

Wir hatten im Auftrag mehrerer Gesellschafter die beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages auf den Gesellschafterversammlungen der Jahre 2009 und 2010 durch Klage angefochten. Die Anfechtungsklage zum Gesellschafterbeschluss des Jahres 2009 wurde vom Landgericht durch Urteil abgewiesen und die Berufung vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof war nicht gegeben, so dass die umstrittenen Rechtsfragen diesem nicht zur Entscheidung vorgelegt werden konnten.

Mit den Anfechtungsklagen sollte verhindert werden, dass die Gesellschafter bei Kündigung eine wesentlich niedrigere Abfindung im Vergleich zur vorherigen Regelung im Gesellschaftsvertrag erhalten. Denn dadurch wird der Entscheidungsspielraum zwischen Beibehaltung oder Kündigung der Beteiligung entscheidend begrenzt. Nach Mitteilung der Geschäftsführung an einen klagenden Gesellschafter sollte dieser für seine gekündigte Beteiligung nur noch ca. 25 %, statt vorher ca. 60 %, der Einlagesumme erhalten, was den Verdacht einer sittenwidrigen Benachteiligung in sich birgt.

Nach der Entscheidung des OLG verbleibt es zwar nun bei der geänderten und wenig transparenten neuen Regelung zur Ermittlung des Abfindungsbetrages.

Über die Anwendung der neuen Berechnung der Abfindung durch die Geschäftsführung entschied das OLG aber im Rahmen der Anfechtungsklage nicht. Es meinte aber, dass die dem Kläger vorgelegte neue Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere würden die zu gering angesetzten Mieteinnahmen für die Zukunft nicht den Ertragserwartungen nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009 entsprechen.

Die neue Berechnungsmethode sollte zwar aus Sicht der Geschäftsleitung eine vermeintlich konkretere Berechnung des Abfindungsbetrages unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Vergleich zur alten starren Regelung ermöglichen. Sie enthält aber Komponenten, wie eine Ertragsprognose, die zu wesentlich unterschiedlichen Betrachtungen und damit Ergebnissen führen kann. Gegebenenfalls müssen diese in einem gesonderten Gerichtsverfahren überprüft werden.

Wir führen deshalb für den betroffenen Gesellschafter die außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung über die Höhe des richtigen Abfindungsbetrages weiter.

Zukünftig muss jeder Gesellschafter bei Kündigung seiner Beteiligung die Berechnung des Abfindungsbetrages durch die Geschäftsführung von sachkundigen Personen überprüfen lassen, welche die örtliche Marktlage und die konkrete Situation des Gewerbefonds kennen.

Andernfalls droht neben der ursprünglichen Täuschung über den Wert der erworbenen Fondsbeteiligung eine zweite wesentliche Benachteiligung.

Wiegleb
Rechtsanwalt

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