Future Business KG a.A.
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Genussrechte stehen nicht im Rang des § 38 InsO
Der Bundesgerichtshof (BGH) - IX ZR 99/17- hat am 22.03.2018 die Revision gegen das Urteil des OLG Dresden vom 13.04.2017 -13 U 917/13- zurückgewiesen.
Strittig war insbesondere, ob ein durchschnittlicher Anleger aus § 8 der Genussrechtsbedingungen aus dem Jahr 2006 erkennen konnte, dass die Rückzahlung des Genussrechts im Insolvenzverfahren erst nach allen anderen Gläubigern im Rang des § 38 InsO verlangt werden kann, dieses Recht somit nur im Nachrang zu befriedigen wäre.
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung, dass die (unverbrieften) Genussrechte der Future Business KG a.A. (Infinus - Gruppe) nicht im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle aufzunehmen sind und dass die Wahl der gemeinsamen Vertreter für die strittigen Genussrechte wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen unwirksam war.
Future Business KG aA, Rechnung gemeinsame Vertreter der Genussrechtsinhaber - Wie können sich Anleger verhalten?
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1. Muss die Rechnung der Rechtsanwälte Müller, Seidel, Vos bezahlt werden ?
Derzeit nicht.
U.a. weil das OLG Dresden im Urteil vom 12.04.2017 Az.: 13 U 917/16 zur Frage der Wirksamkeit der Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen der Future Business KG aA einerseits festgestellt hat, dass diese wirksam sind, so dass die Anmeldung zur Insolvenztabelle wegen eines vertraglichen Anspruchs bisher erfolglos ist.
Andererseits wird im Urteil auch die Nichtigkeit der Wahl der gemeinsamen Vertreter der Genussrechte festgestellt, weil es dafür an der gesetzlichen Grundlage fehlte. Somit besteht kein wirksames Auftragsverhältnis, trotz der Wahlbekanntmachung durch das Amtsgericht Dresden.
Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen und eingelegt, so dass es später noch zu einer anderen Beurteilung kommen könnte.
Gläubigerinformation zum Stand Verfahren Genussrechte der Future Business KG aA
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Im Insolvenzverfahren hatte der Verwalter Dr. Kübler die Ansprüche der Genussrechtsinhaber im Umfang von etwa 26 Mio € als gleichrangige Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO mit denen der Orderschuldverschreibungsgläubiger aufgenommen. Der Unterzeichner und einige andere gewählte gemeinsame Vertreter hatten dementgegen die Forderung bestritten. Denn in § 8 der Genussrechtsbedingungen waren die Anleger deutlich auf den Nachrang ihrer Forderungen hingewiesen worden. Dieser Nachrang würde dazu führen, dass die Genussrechtsinhaber zunächst bei der Ermittlung der Insolvenzquote unberücksichtigt bleiben und sich die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger erhöht.
Gläubigerinformation Insolvenzverfahren Future Business KG aA
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Der Unterzeichner ist in einigen Serien als gemeinsamer Vertreter der Inhaber von Orderschuldverschreibungen (OSV) gewählt worden. In dieser Funktion ist darüber zu informieren, dass der Insolvenzverwalter Dr. Kübler im November 2015 angekündigt hatte, dass die erste Quotenauszahlung frühestens Ende März 2016 erfolgen wird.
Infinus AG, Future Business KG aA und Prosavus AG - Anlegerhilfe
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a) Sachlage
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat nach übereinstimmenden Medieninformationen am 05.11.2013 in einer groß angelegten deutschlandweiten Durchsuchungsaktion in den Geschäftsräumen der oben genannten Finanzdienstleister sowie einer Reihe mit diesen in Verbindung stehenden Firmen sämtliche Geschäftsunterlagen und auch aufgefundene Vermögenswerte beschlagnahmt. An diesen Maßnahmen soll auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt gewesen sein. Das Ermittlungsverfahren ist wegen des Verdachts auf Betrug im Umfang von rund 400 Millionen Euro an etwa 25.000 Anleger eingeleitet worden. Treffen diese Annahmen zu, dürften die Beschuldigten größere Beträge der Anleger nicht in deren Sinne investiert, sondern zweckentfremdet verwendet oder ab einem gewissen Zeitpunkt wegen eingetretener Verluste ein Schneeballsystem betrieben haben. Deutschlandweit sollen 6 Beteiligte festgenommen worden sein.
Treffen die Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft Dresden zu, liegt nach der Pleite der S & K- Gruppe vom Januar 2013 erneut ein großer Anlagebetrug vor.