WGS-Fonds 35 | Volksbank Backnang
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Nachbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung über das Haustürwiderrufsrecht unwirksam
Ein Gesellschafter des WGS-Fonds 35 hatte den Darlehensvertrag mit der Volksbank Backnang nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Umstritten war u.a., ob die von der Bank nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) erteilte Nachbelehrung unwirksam war oder nicht.
Das LG und das Thüringer Oberlandesgericht hatten die Haustürsituation bejaht und sich unserer Auffassung zur Unwirksamkeit der Nachbelehrung angeschlossen. Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung am 28.06.2011 die Revision der Bank zurückgewiesen (Az: XI ZR 349/10).
Ob er die Nachbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam erklären wird, ist noch ungewiss. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende geäußert, dass man darüber wohl nicht befinden muss, weil die Belehrung der Bank nicht wörtlich der Verordnung entspricht und schon deshalb unwirksam sei. Trotzdem wies nach Mitteilung des für uns beim BGH tätigen Kollegen Lindner der Vorsitzende ziemlich deutlich darauf hin, dass er die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam hält, weil sie mit der bloßen Belehrung über den "frühest" möglichen Fristbeginn § 355 BGB nicht entspreche.
Fazit:
Trotz Nachbelehrung kann also bei allen Immobilienfonds ohne grundpfandrechtliche Absicherung für die Bank, die Rückabwicklung des Darlehens bei Bestehen einer Haustürsituation erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anleger muss das Darlehen nicht zurückzahlen und kann sämtliche auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von der Bank zurückverlangen. Nach dem Urteil des BGH vom 24.11.2009, XI ZR 260/08 kann der Darlehensvertrag selbst dann noch widerrufen werden, wenn er nach dem 01.01.2003 vollständig zurückgezahlt wurde und noch keine Verjährung vorliegt.
Wiegleb
Rechtsanwalt
WGS-Fonds
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Bundesgerichtshof
Urteil vom 10.11.2009, Az.: XI ZR 252/08
Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger | Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen
WGS-Fonds
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OLG Brandenburg
Urteil vom 28.10.2009, Az.: 4 U 47/08
Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen - Zurechnung an die Bank
WGS-Fonds
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Bundesgerichtshof
Urteil vom 05.06.2007, Az.: XI ZR 348/05
Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen - Zurechnung an die Bank
Der 11. Senat des BGH hat sich mit seinem Urteil vom 05.06.2007, Az.: XI ZR 348/05 der Rechtsprechung des 3. Senats zur Aufklärungspflicht des Vermittlers über falsch angegebene bzw. verborgene Innenprovisionen angeschlossen.
WGS-Fonds
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Bundesgerichtshof
Urteil vom 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06
Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen
Zu den WGS-Fonds hat nunmehr der 3. Senat des BGH in seinem Urteil vom 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06 entschieden, dass unabhängig von der Höhe der weiterhin gezahlten Innenprovisionen der dies wissende Vermittler den Anleger über die im Prospekt falsch angegebene Provisionshöhe aufzuklären hat.
1. Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart, Fritz-Elsas-Straße 38, 70174 Stuttgart
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Die Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart hat insgesamt 41 WGS-Fonds aufgelegt, die letzten sind:
GVV Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR
- Fonds 31 | Esslingen / Stuttgart
- Fonds 32 | Leonberg / Dietzingen
- Fonds 33 | Leinfelden-Echtergingen / Stuttgart-Möhringen
- Fonds 34 | Wolfstor 2, 73728 Esslingen
- Fonds 35 | Sillenbrucher Markt, 70619 Stuttgart
- Fonds 36 | Stuttgart / Leinfelden-Echterdingen
- Fonds 37 | Stuttgart - Mitte 4
- Fonds 38 | Stuttgart - Filderstadt
- Fonds 39 | Stuttgart / Fellbach
- Fonds 40 | Ludwigsburg "Am Schlosspark"
- Fonds 41 | Leinfelden - Echterdingen
2. Allgemeine Informationen zu den WGS-Fonds:
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22.12.2009 | WGS-Fonds
Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen
Bei den WGS-Fonds ist eine nicht offen gelegte Innenprovision gezahlt worden, weshalb die Angaben in den jeweiligen Fondsprospekt zur Höhe der gezahlten Provision von 1839 DM je Anteil falsch gewesen sind. Verschiedene Gerichte hatten die Auffassung vertreten, dass nur dann eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der unmittelbar tätige Vermittler Kenntnis davon hatte, dass die Angaben zur Provision im Prospekt falsch sind, z.B. weil er selbst eine höhere Provision erhielt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 252/08, Textziffer 30 nun bestätigt, dass "ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt", wenn diese über das geschäftsrelevante Wissen zur Zahlung der Innenprovision verfügte. Diese arglistige Täuschung muss sich beim Verbundgeschäft die Bank entgegenhalten lassen.
WGS-Fonds
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Auch nach Jahren noch eine Chance von den WGS-Fonds loszukommen? | Informationen zur Rückabwicklung der bestehenden Finanzierung zu Ihrem WGS-Fonds
Der Erwerb Ihr Anteile an einem WGS-Fonds liegt schon einige Jahre zurück. Um so eindringlicher stellt sich die Frage, ob es noch heute eine echte Chance gibt, von den damit verbunden Verbindlichkeiten endgültig frei zu kommen.
WGS-Fonds 35
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Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil zum WGS-Fonds 35 vom 14.11.2006 Az.: 6 U 22/06
Die finanzierende Bank wird beim WGS-Fonds 35 zum Schadens- ausgleich verurteilt, da wesentlich falschen Angaben zu den Geschosszahlen im Prospekt für den Vermittler erkennbar waren und dieser seine Aufklärungspflicht damit bedingt vorsätzlich verletzt hat. Darüberhinaus setzt sich das OLG im Urteil mit weiteren Details zu Fehlern im Prospekt auseinander und argumentiert teilweise gegen die im Urteil des BGH vom 25.04.2006, Az.: XI ZR 193/04 geänderte Rechtsprechung.
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Immobilien - Steuersparmodelle - ein Fass ohne Boden?
Seit Herbst 1990 zogen ganze Heerscharen von angeblich seriösen Vermittlern durch Deutschland und klopften auf angebliche Empfehlung von Bekannten oder Arbeitskollegen an die Wohnungstüren vieler Bürger und fragten, ob man denn nicht Steuern sparen oder eine Alterssicherung aufbauen wolle.