Falsche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen
Häufig sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen falsch, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen einer Sparkasse, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.
Bei allen geprüften Belehrungen stimmt der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe überein, was der Verbraucher wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 selbst kaum erkennen kann.
Bundesgerichtshof erklärt Klauseln der Rechtsschutzversicherer mit Wirkung auf den Bank- und Kapitalmarktbereich für unwirksam
In den letzten Jahren hatten viele Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für Auseinandersetzungen über Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren, wie z.B. Zertifikaten, Anleihen, Aktien und Investmentanteilen sowie bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften aller Art in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft (z.B. Immobilien-, Flugzeug-, Schiffs- und Windparkfonds) abgelehnt. Sie beriefen sich hierzu auf eine Ausschlussklausel, wonach für die Wahrung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Deshalb hatten Geschädigte häufig auf die Rechtsverfolgung verzichtet und blieben auf ihrem Schaden sitzen.
Der Bundesgerichtshof hat in 2 Urteilen vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass die Rechtschutzversicherungen geschädigten Anlegern in den genannten Bereichen Deckungszusagen erteilen müssen und Schadenersatzprozesse auch konsequent geführt werden können.
Falsche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen
Häufig sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen falsch, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen einer Sparkasse, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.
Bei allen geprüften Belehrungen stimmt der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe überein, was der Verbraucher wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 selbst kaum erkennen kann.
WGS-Fonds
Bundesgerichtshof
Urteil vom 10.11.2009, Az.: XI ZR 252/08
Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger | Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen
WGS-Fonds
OLG Brandenburg
Urteil vom 28.10.2009, Az.: 4 U 47/08
Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen - Zurechnung an die Bank
WGS-Fonds
Bundesgerichtshof
Urteil vom 05.06.2007, Az.: XI ZR 348/05
Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen - Zurechnung an die Bank
Der 11. Senat des BGH hat sich mit seinem Urteil vom 05.06.2007, Az.: XI ZR 348/05 der Rechtsprechung des 3. Senats zur Aufklärungspflicht des Vermittlers über falsch angegebene bzw. verborgene Innenprovisionen angeschlossen.
WGS-Fonds
Bundesgerichtshof
Urteil vom 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06
Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen
Zu den WGS-Fonds hat nunmehr der 3. Senat des BGH in seinem Urteil vom 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06 entschieden, dass unabhängig von der Höhe der weiterhin gezahlten Innenprovisionen der dies wissende Vermittler den Anleger über die im Prospekt falsch angegebene Provisionshöhe aufzuklären hat.
1. Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart, Fritz-Elsas-Straße 38, 70174 Stuttgart
Die Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart hat insgesamt 41 WGS-Fonds aufgelegt, die letzten sind:
GVV Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR
- Fonds 31 | Esslingen / Stuttgart
- Fonds 32 | Leonberg / Dietzingen
- Fonds 33 | Leinfelden-Echtergingen / Stuttgart-Möhringen
- Fonds 34 | Wolfstor 2, 73728 Esslingen
- Fonds 35 | Sillenbrucher Markt, 70619 Stuttgart
- Fonds 36 | Stuttgart / Leinfelden-Echterdingen
- Fonds 37 | Stuttgart - Mitte 4
- Fonds 38 | Stuttgart - Filderstadt
- Fonds 39 | Stuttgart / Fellbach
- Fonds 40 | Ludwigsburg "Am Schlosspark"
- Fonds 41 | Leinfelden - Echterdingen
2. Allgemeine Informationen zu den WGS-Fonds:
22.12.2009 | WGS-Fonds
Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen
Bei den WGS-Fonds ist eine nicht offen gelegte Innenprovision gezahlt worden, weshalb die Angaben in den jeweiligen Fondsprospekt zur Höhe der gezahlten Provision von 1839 DM je Anteil falsch gewesen sind. Verschiedene Gerichte hatten die Auffassung vertreten, dass nur dann eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der unmittelbar tätige Vermittler Kenntnis davon hatte, dass die Angaben zur Provision im Prospekt falsch sind, z.B. weil er selbst eine höhere Provision erhielt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 252/08, Textziffer 30 nun bestätigt, dass "ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt", wenn diese über das geschäftsrelevante Wissen zur Zahlung der Innenprovision verfügte. Diese arglistige Täuschung muss sich beim Verbundgeschäft die Bank entgegenhalten lassen.
WGS-Fonds
Auch nach Jahren noch eine Chance von den WGS-Fonds loszukommen? | Informationen zur Rückabwicklung der bestehenden Finanzierung zu Ihrem WGS-Fonds
Der Erwerb Ihr Anteile an einem WGS-Fonds liegt schon einige Jahre zurück. Um so eindringlicher stellt sich die Frage, ob es noch heute eine echte Chance gibt, von den damit verbunden Verbindlichkeiten endgültig frei zu kommen.
WGS-Fonds
Immobilien - Steuersparmodelle - ein Fass ohne Boden?
Seit Herbst 1990 zogen ganze Heerscharen von angeblich seriösen Vermittlern durch Deutschland und klopften auf angebliche Empfehlung von Bekannten oder Arbeitskollegen an die Wohnungstüren vieler Bürger und fragten, ob man denn nicht Steuern sparen oder eine Alterssicherung aufbauen wolle.
Falk-Fonds 73
Haftung des AWD und der BHW für Prospektfehler beim Falk-Fonds 73
Der Falkfonds 73 war - wie viele andere Falk Renditefonds - kurze Zeit nach seiner Auflage bereits in schwere Turbulenzen geraten, da die zugrunde gelegten Mieten nicht mehr erzielt wurden. Deshalb hatte die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen schon im Jahr 2004 gänzlich eingestellt. In der Folge musste der Fonds liquidiert werden. Der Verkauf der Fondsimmobilien deckte nicht einmal die Forderungen der finanzierenden Bank, welche auf die Differenz gegenüber der Fondsgesellschaft zwar verzichtete. Für die Anleger bedeutet dies gleichwohl den Totalverlust der selbst erbrachten oder meistens noch finanzierten Einlage. Sie bleiben damit u.U. verpflichtet, ein nutzloses Darlehen zurück zu zahlen.
Wir hatten deshalb für Mandanten den AWD und die BHW als die die Einlage finanzierende Bank auf Schadenersatz verklagt.
Citibank, Postbank u.a.
Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden
Lange war umstritten, ob die unsägliche Praxis einiger Banken, zusammen mit einem Verbraucherkreditvertrag eine diesen sehr verteuernde Restschuldversicherung dem Verbraucher unterzuschieben und damit doppelt zu verdienen, gegebenenfalls auf einfache Art und Weise durch einen Widerruf ausgeglichen werden kann. Denn die betreffenden Banken hatten die Versicherungsverträge in der Regel nicht mit Widerrufsbelehrungen ausgestattet. Neben dem Begriff Restschuldversicherung war dem Erfindungsreichtum der Banken keine Grenze gesetzt, so dass auch solche Bezeichnungen wie Ratenschutzversicherung, Tilgungsversicherung oder ähnliches verwendet worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09 die von vielen Gerichten und uns vertretene Auffassung bestätigt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag gleichzeitig der Versicherungsvertrag abgeschlossen und mit dem Darlehen die nicht selten sehr teure Versicherungsprämie finanziert wird.
Rechtsfolge ist, dass die Bank dann nur eine marktübliche Verzinsung von Anfang an und kein Bearbeitungsentgelt verlangen kann. Der Versicherungsbetrag ist von der ursprünglichen Darlehensschuld abzuziehen. Die gezahlten Darlehensraten sind dann auf den niedrigeren Darlehensbetrag als Teilzahlung anzurechnen was dazu führt, dass sich die verbliebene Restschuld erheblich reduziert.
Daher ist jedem Verbraucher zu raten, seinen Darlehensvertrag dahingehend zu überprüfen, ob er ebenso eine Rest- schuldversicherung enthielt, die mitfinanziert wurde.
Gründig
Rechtsanwalt
WGS-Fonds 32
Landgericht Frankfurt (Oder)
Urteil vom 12.03.2008, Az.: 11 O361/05
Nach umfangreicher Beweisaufnahme verurteilte das LG Frankfurt/Oder eine Bank zur Rückzahlung des im Jahre 1998 getilgten Darlehens, welches zur Finanzierung von 2 Anteilen am WGS-Fonds 32 gewährt worden war.
WGS-Fonds 32
Oberlandesgericht Dresden
Urteil vom 16.08.06 zum WGS Fonds 32, Az.: 12 U 234/06
Die Kläger machen Forderungen aus dem Erwerb von 3 Anteilen am WGS Fonds 32 und den damit verbundenen Darlehensverträgen gegenüber der beklagten Bank geltend. Das OLG Dresden spricht auf Grund der vorliegenden Haustürsituation nach dem Haustürwiderrufsgesetz den Klägern die Erstattung der bereits geleisteten Zinszahlungen aus den Darlehensverträgen, abzüglich der Steuerersparnis, sowie aus der durch die Bank eingezogenen Lebensversicherung zu.
WGS-Fonds 33
Landgericht Gera
Urteil vom 05.12.06 zum WGS-Fonds 33, Az.: 2 O 1385/05
Wegen: Schadensersatz/Rückabwicklung Darlehensvertrag
Das Gericht verurteilt die beklagte Bank zur Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen aus den Darlehensverträgen zur Finanzierung von 2 Fondsanteilen am WGS-Fonds 33 an die Kläger. Weiterhin muss, Zug um Zug gegen Rückgabe der Rechte aus der Fondsbeteiligung, die abgetretene Lebensversicherung an die Kläger zurück abgetreten werden. Das Gericht erkennt an, dass der Abschluss der Darlehensverträge unter den Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes erfolgte.
WGS-Fonds 33
Landgericht Frankfurt (Oder)
Urteil vom 29.05.06 zum WGS-Fonds 33, Az.: 12 O 403/05
Wegen: Schadensersatz/Rückabwicklung Darlehensvertrag
Auf Grund des Abschlusses des Darlehensvertrages zur Fremdfinanzierung eines Fondsanteils am WGS-Fonds 33 unter den Bedingungen einer Haustürsituation war ein Widerruf zulässig und wirksam. Die beklagte Bank wird daher zur Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen an die Kläger sowie zur Rückübertragung der abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen die Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens für einen Anteil am WGS-Fonds 33 verurteilt.
WGS-Fonds 35 | Volksbank Backnang
Nachbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung über das Haustürwiderrufsrecht unwirksam
Ein Gesellschafter des WGS-Fonds 35 hatte den Darlehensvertrag mit der Volksbank Backnang nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Umstritten war u.a., ob die von der Bank nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) erteilte Nachbelehrung unwirksam war oder nicht.
Das LG und das Thüringer Oberlandesgericht hatten die Haustürsituation bejaht und sich unserer Auffassung zur Unwirksamkeit der Nachbelehrung angeschlossen. Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung am 28.06.2011 die Revision der Bank zurückgewiesen (Az: XI ZR 349/10).
Ob er die Nachbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam erklären wird, ist noch ungewiss. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende geäußert, dass man darüber wohl nicht befinden muss, weil die Belehrung der Bank nicht wörtlich der Verordnung entspricht und schon deshalb unwirksam sei. Trotzdem wies nach Mitteilung des für uns beim BGH tätigen Kollegen Lindner der Vorsitzende ziemlich deutlich darauf hin, dass er die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam hält, weil sie mit der bloßen Belehrung über den "frühest" möglichen Fristbeginn § 355 BGB nicht entspreche.
Fazit:
Trotz Nachbelehrung kann also bei allen Immobilienfonds ohne grundpfandrechtliche Absicherung für die Bank, die Rückabwicklung des Darlehens bei Bestehen einer Haustürsituation erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anleger muss das Darlehen nicht zurückzahlen und kann sämtliche auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von der Bank zurückverlangen. Nach dem Urteil des BGH vom 24.11.2009, XI ZR 260/08 kann der Darlehensvertrag selbst dann noch widerrufen werden, wenn er nach dem 01.01.2003 vollständig zurückgezahlt wurde und noch keine Verjährung vorliegt.
Wiegleb
Rechtsanwalt
WGS-Fonds 35
Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil zum WGS-Fonds 35 vom 14.11.2006 Az.: 6 U 22/06
Die finanzierende Bank wird beim WGS-Fonds 35 zum Schadens- ausgleich verurteilt, da wesentlich falschen Angaben zu den Geschosszahlen im Prospekt für den Vermittler erkennbar waren und dieser seine Aufklärungspflicht damit bedingt vorsätzlich verletzt hat. Darüberhinaus setzt sich das OLG im Urteil mit weiteren Details zu Fehlern im Prospekt auseinander und argumentiert teilweise gegen die im Urteil des BGH vom 25.04.2006, Az.: XI ZR 193/04 geänderte Rechtsprechung.
WGS-Fonds 41
Landgericht Potsdam
Urteil vom 08.11.2006 zum WGS-Fonds 41, Az.: 8 O 10/06
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass sie aus den Darlehensverträgen mit der beklagten Bank zur Finanzierung des Erwerbs von 2 Anteilen am WGS Fonds 41 keine Zahlungen mehr an die Bank schulden. Die Beklagte muss die abgetretenen Lebensversicherungen zurück abtreten und die Rechte an den Fondsanteilen gehen Zug um Zug auf die Beklagte über. Die Entscheidung basiert auf der Anerkennung einer Haustürsituation bei der Vermittlung der Fondsanteile und der Darlehensverträge. Somit liegt nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein wirksamer Widerruf der geschlossenen Verträge vor.
Bundesgerichtshof erklärt Klauseln der Rechtsschutzversicherer mit Wirkung auf den Bank- und Kapitalmarktbereich für unwirksam
In den letzten Jahren hatten viele Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für Auseinandersetzungen über Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren, wie z.B. Zertifikaten, Anleihen, Aktien und Investmentanteilen sowie bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften aller Art in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft (z.B. Immobilien-, Flugzeug-, Schiffs- und Windparkfonds) abgelehnt. Sie beriefen sich hierzu auf eine Ausschlussklausel, wonach für die Wahrung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Deshalb hatten Geschädigte häufig auf die Rechtsverfolgung verzichtet und blieben auf ihrem Schaden sitzen.
Der Bundesgerichtshof hat in 2 Urteilen vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass die Rechtschutzversicherungen geschädigten Anlegern in den genannten Bereichen Deckungszusagen erteilen müssen und Schadenersatzprozesse auch konsequent geführt werden können.