Bisher bestanden wesentlich unterschiedliche Meinungen über den Wert der Beteiligung und den Sinn der weiteren Zahlung von Rateneinlagen.
Im aktuellen Halbjahresbericht zum 31.07.2013 hat die Geschäftsleitung den Zufluss neuer Liquidität durch weitere Einzahlung monatlicher Ansparraten dargestellt. Eine Schlussfolgerung aus den Erklärungen zur Vermietungssituation auf den Wert der Beteiligung und einer möglichen späteren Rendite lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Die AFD allgemeiner Finanzdienst GmbH (AFD) als maßgebliche Vertriebsgesellschaft hatte in einer vermeintlich wichtigen Information vom 05.06.2013 an die Anleger sogar behauptet, dass einzelne Werbeschreiben von Anwälten und Interessengemeinschaften teilweise wilde Aussagen über den Zustand der Fondsgesellschaft beinhalten würden, ohne diese zu erklären, und forderte auf, solche Schreiben zu ignorieren oder die AFD um Rat zu fragen. Im Letzteren Fall würde man aber den Bock zum Gärtner machen, wie ein deutsches Sprichwort aufzeigt.

Das Landgericht Chemnitz hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2013 die AFD allgemeiner Finanzdienst GmbH (AFD) wegen Falschberatung zum Schadenersatz verurteilt.

Der Vertreter der AFD hatte empfohlen, einen bestehenden Riester-Vertrag zu kündigen und an dessen Stelle die SHB-Beteiligung zu zeichnen und eine neue fondsgebundene Lebensversicherung bei der HDI-Gerling Lebensversicherung abzuschließen.

a) Sachlage

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat nach übereinstimmenden Medieninformationen am 05.11.2013 in einer groß angelegten deutschlandweiten Durchsuchungsaktion in den Geschäftsräumen der oben genannten Finanzdienstleister sowie einer Reihe mit diesen in Verbindung stehenden Firmen sämtliche Geschäftsunterlagen und auch aufgefundene Vermögenswerte beschlagnahmt. An diesen Maßnahmen soll auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt gewesen sein. Das Ermittlungsverfahren ist wegen des Verdachts auf Betrug im Umfang von rund 400 Millionen Euro an etwa 25.000 Anleger eingeleitet worden. Treffen diese Annahmen zu, dürften die Beschuldigten größere Beträge der Anleger nicht in deren Sinne investiert, sondern zweckentfremdet verwendet oder ab einem gewissen Zeitpunkt wegen eingetretener Verluste ein Schneeballsystem betrieben haben. Deutschlandweit sollen 6 Beteiligte festgenommen worden sein.
Treffen die Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft Dresden zu, liegt nach der Pleite der S & K- Gruppe vom Januar 2013 erneut ein großer Anlagebetrug vor.

Die Kläger hatten im Jahr 1999 die Beteiligung an dem SP Sachwert + Fonds Nr. 8 KG, einem geschlossenen Immobilienfonds, gezeichnet und über die insolvente BFI-Bank finanziert. Im Jahr 2005 schlossen sie mit dem Insolvenzverwalter der Bank einen Vergleich, aus dem keine wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen resultierten. In dessen Folge änderte das Finanzamt unter anderem den für 2005 schon ergangenen Einkommensteuerbescheid rückwirkend im Jahr 2010 ab und forderte eine erhebliche Steuernachzahlung.

Die Anleger wurden erstmals mit Schreiben vom 28.01.2013 - noch versandt durch die ursprüngliche Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft - unter anderem informiert, dass die wirtschaftliche Konzeption des Altersvorsorgefonds sich von Anfang an „als fatale Fehlkonstruktion erwiesen" hat.

Der Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken hat in einem Schlichterspruch vom Dezember 2012 gegenüber der Santander Consumer Bank AG zum Santander (vorher SEB) Vermögensverwaltungsfonds festgestellt, dass bei einer Beratung im November 2011 jedenfalls auf das Schließungsrisiko des Fonds besonders hinzuweisen gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt sei - anders als noch im März 2007 - das Schließungsrisiko nicht mehr ein abstraktes, fern liegendes Risiko gewesen, sondern dieses habe konkret bestanden. Bereits 3 Monate nach der Beratung wurde die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt und diese ist bis heute nicht wieder aufgenommen worden. Mit einer langjährigen Abwicklung des Fonds und der Entstehung von Verlusten ist zu rechnen.

Vor einigen Tagen ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung am 28.06.2013 von der Fondsgeschäftsführung versandt worden. Wie schon häufiger in der Vergangenheit ist auch dieses Jahr zu konstatieren, dass weitreichende Beschlussfassungen geplant sind, ohne dass die Gesellschafter ausreichend informiert worden sind. So ist seitens der Fondsgeschäftsführung geplant, dass diese ermächtigt wird, Kredite bis zu einem Volumen i.H.v. 12 Mio. € aufzunehmen ! Über die Gründe oder gegebenenfalls Notwendigkeiten dieses geplanten Beschlusses gibt die Fondsgeschäftsführung keinerlei Anhaltspunkte oder Informationen. Dieser Betrag würde das zum 31.12.2012 bilanzierte Vermögen der Gesellschaft von 10.141.804,11 € übersteigen.

Bis heute liegt nach unserer Kenntnis noch keine Information des Handelsregisters vor, nach der die Gesellschafter oder für diese der Treuhänder mit einer für den jeweiligen Anteil erhöhten Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen worden sind. Auch soll die Eigentumsumschreibung der Fondsimmobilie vom Gesellschafter zur Kommanditgesellschaft noch nicht vollzogen sein.

Mithin besteht die Gefahr, dass die Gesellschafter für alle von der Geschäftsleitung bis zur Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten noch immer unbegrenzt haften, falls die Verbindlichkeiten nicht ausnahmslos für die Kommanditgesellschaft begründet werden. Bei Bestätigung des Beschlussantrages TOP 2 zukünftig bis zur Höhe von 12 Mio. €, wenn nicht vorab noch die Handelsregistereintragung erfolgt !

Vor einigen Tagen ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung am 28.06.2013 von der Fondsgeschäftsführung versandt worden. Wie schon häufiger in der Vergangenheit ist auch dieses Jahr zu konstatieren, dass weitreichende Beschlussfassungen geplant sind, ohne dass die Gesellschafter ausreichend informiert worden sind. So ist seitens der Fondsgeschäftsführung geplant, dass diese ermächtigt wird, Kredite bis zu einem Volumen i.H.v. 12 Mio. € aufzunehmen ! Über die Gründe oder gegebenenfalls Notwendigkeiten dieses geplanten Beschlusses gibt die Fondsgeschäftsführung keinerlei Anhaltspunkte oder Informationen. Dieser Betrag würde das zum 31.12.2012 bilanzierte Vermögen der Gesellschaft von 10.141.804,11 € übersteigen.

Bis heute liegt nach unserer Kenntnis noch keine Information des Handelsregisters vor, nach der die Gesellschafter oder für diese der Treuhänder mit einer für den jeweiligen Anteil erhöhten Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen worden sind. Auch soll die Eigentumsumschreibung der Fondsimmobilie vom Gesellschafter zur Kommanditgesellschaft noch nicht vollzogen sein.

Mithin besteht die Gefahr, dass die Gesellschafter für alle von der Geschäftsleitung bis zur Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten noch immer unbegrenzt haften, falls die Verbindlichkeiten nicht ausnahmslos für die Kommanditgesellschaft begründet werden. Bei Bestätigung des Beschlussantrages TOP 2 zukünftig bis zur Höhe von 12 Mio. €, wenn nicht vorab noch die Handelsregistereintragung erfolgt !

Nach Medienberichten sind die Chefs der Firmengruppe S&K, Stephan Schäfer und Jonas Köller und der UNITED      INVESTORS Gruppe, Hauke Bruhn und Thomas Gloy zusammen mit ursprünglich 2 weiteren Personen bis Februar 2013 wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges an Kapitalanlegern und Untreue verhaftet worden. Den Verantwortlichen wird vorgehalten, ein Schneeballsystem betrieben zu haben, also mit neu eingesammelten Anlegergeldern Verpflichtungen gegenüber älteren Anlegern erfüllt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt darüber hinaus gegen mehr al     s 50 weitere Verdächtige, wie unter anderem gegen Personen, welche sich durch Gefälligkeitsgutachten zur Bewertung von Immobilien, Rechtsbeistand und schön gefärbte Publikation von Berichten über die S&K Firmengruppe ebenso bereichert oder Beihilfe geleistet haben sollen.

Häufig sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen falsch, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen einer Sparkasse, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Bei allen geprüften Belehrungen stimmt der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe überein, was der Verbraucher wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 selbst kaum erkennen kann.

Häufig sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen falsch, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen einer Sparkasse, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Bei allen geprüften Belehrungen stimmt der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe überein, was der Verbraucher wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 selbst kaum erkennen kann.

Häufig sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen falsch, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen einer Sparkasse, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Bei allen geprüften Belehrungen stimmt der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe überein, was der Verbraucher wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 selbst kaum erkennen kann.

Häufig sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen falsch, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen einer Sparkasse, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Bei allen geprüften Belehrungen stimmt der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe überein, was der Verbraucher wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 selbst kaum erkennen kann.

In den letzten Jahren hatten viele Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für Auseinandersetzungen über Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren, wie z.B. Zertifikaten, Anleihen, Aktien und Investmentanteilen sowie bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften aller Art in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft (z.B. Immobilien-, Flugzeug-, Schiffs- und Windparkfonds) abgelehnt. Sie beriefen sich hierzu auf eine Ausschlussklausel, wonach für die Wahrung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Deshalb hatten Geschädigte häufig auf die Rechtsverfolgung verzichtet und blieben auf ihrem Schaden sitzen.

Der Bundesgerichtshof hat in 2 Urteilen vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass die Rechtschutzversicherungen geschädigten Anlegern in den genannten Bereichen Deckungszusagen erteilen müssen und Schadenersatzprozesse auch konsequent geführt werden können.

In den letzten Jahren hatten viele Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für Auseinandersetzungen über Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren, wie z.B. Zertifikaten, Anleihen, Aktien und Investmentanteilen sowie bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften aller Art in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft (z.B. Immobilien-, Flugzeug-, Schiffs- und Windparkfonds) abgelehnt. Sie beriefen sich hierzu auf eine Ausschlussklausel, wonach für die Wahrung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Deshalb hatten Geschädigte häufig auf die Rechtsverfolgung verzichtet und blieben auf ihrem Schaden sitzen.

Der Bundesgerichtshof hat in 2 Urteilen vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass die Rechtschutzversicherungen geschädigten Anlegern in den genannten Bereichen Deckungszusagen erteilen müssen und Schadenersatzprozesse auch konsequent geführt werden können.

Wie die Anleger der Albis Capital AG & Co. KG (Fondsgesellschaft) erfahren mussten, wird die Gesellschaft aufgrund der seit Jahren bestehenden Probleme und auch aufgelaufenen Verluste liquidiert. Hierbei müsste das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft verwertet und entsprechend der Beteiligungsquote an die Anleger verteilt werden. Mit einer Zahlung ist indes nicht zu rechnen und die Einlage dürfte verloren sein.

Die Gesellschaft hatte in den Jahren 2006 und 2007 „gewinnunabhängige Auszahlungen" geleistet. Ab 2008 wurden diese Zahlungen gestoppt, da durch sie der Fondsgesellschaft dringend notwendige Liquidität entzogen wurde.

Wie die Anleger der Albis Capital AG & Co. KG (Fondsgesellschaft) erfahren mussten, wird die Gesellschaft aufgrund der seit Jahren bestehenden Probleme und auch aufgelaufenen Verluste liquidiert. Hierbei müsste das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft verwertet und entsprechend der Beteiligungsquote an die Anleger verteilt werden. Mit einer Zahlung ist indes nicht zu rechnen und die Einlage dürfte verloren sein.

Die Gesellschaft hatte in den Jahren 2006 und 2007 „gewinnunabhängige Auszahlungen" geleistet. Ab 2008 wurden diese Zahlungen gestoppt, da durch sie der Fondsgesellschaft dringend notwendige Liquidität entzogen wurde.

  Am 15.01.2013 fand vor dem Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung zur Frage statt, ob eine Bank bei Kündigung von Immobiliardarlehensverträgen wegen Zahlungsverzuges eine Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlich Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 BGB beanspruchen kann. In der Vergangenheit hatte z.B. das OLG Frankfurt , ZIP 2012, 666, zu einem im Jahr 2004 gekündigten Immobiliendarlehen nicht nur Verzugszinsen, sondern auch die Vorfälligkeitsentschädigung zuerkannt, in einem anderen Fall hingegen abgelehnt (ZIP 2011, 1303). Viele Banken berechnen bei fristloser Kündigung eines Verbraucherdarlehens neben den weiteren Verzugszinsen auch eine häufig hohe Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 20.12.2012 den Geschäftspraxis der axanta AG einen Riegel vorgeschoben. Es kommt zur Feststellung, dass jedenfalls die im strittigen Verfahren im Februar 2012 verwendeten Formulare zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages: Verkauf mit der Drucknummer Rev. 6002 wegen Verstoßes gegen den grundsätzlichen Leitgedanken der gesetzlichen Regelungen unwirksam sind. In diesem Formularvordruck werden zwar Leistungen wie Optimierung der Veräußerbarkeit und Brokerservice/Kontakt zu Kaufinteressenten usw. bezeichnet. Das Gericht folgte aber der Argumentation der Anwaltskanzlei Gründig, wonach der maßgebliche Teil der unter diesen Rubriken aufgeführten Leistungen keinen dienstvertraglichen Charakter haben, sondern sich hauptsächlich als Komponenten eines typischen Maklervertrages darstellen. Beim Maklervertrag ist eine Vergütung hingegen nur bei Erfolg, somit beim Zustandekommen eines Kaufvertrages oder anderweitigen Übertragungsvertrages mit einem Interessenten geschuldet. Ein Interessent wurde von der axanta AG aber nicht nachgewiesen.

Banken verlangten in den 90-er Jahren regelmäßig bei Darlehen für gewerbliche Zwecke nur eines Ehegatten, auch vom anderen Ehegatten die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages oder die Abgabe einer Bürgschaft. Selbst bei Förderdarlehen der ehemaligen Sächsischen Aufbaubank oder anderer staatlicher Banken war dies üblich.

Bis heute ist diese Praxis nicht vollständig aufgegeben worden und auch bei der Finanzierung anderer Vermögenswerte, wie z.B. Grundstücken und Fahrzeugen festzustellen.

Ein Anspruch auf Haftungsübernahme oder Bürgschaft besteht aber immer dann nicht, wenn die zu finanzierenden Vermögenswerte nur im alleinigen Eigentum eines Ehegatten stehen.

Der Bundesgerichtshof hatte deshalb seit Mitte der 90-er Jahre mehrfach entschieden, dass das Verlangen auf Übernahme einer Bürgschaft oder die Mitverpflichtung eines Ehegatten für Verbindlichkeiten des Anderen sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn der Bürge/Mitverpflichtete die aus dem Darlehen geschuldeten Zinsen nicht aus seinem pfändbaren Einkommen oder Vermögen bezahlen kann und die Mithaftung/Bürgschaft nur wegen der emotionalen Bindung abverlangt werden konnte.

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